§ 7 Module

(1) Die Teilnahme an den Modulen (s. Anlage 6) ist für alle Studierenden obligatorisch, jedoch bestehen für die Veranstaltungen 2) bis 5) auf das Arbeitsgebiet bezogene Gestaltungsmöglichkeiten in Absprache mit der Betreurein oder dem Betreuer.

(2) Über die Anerkennung von Modulen anderer Fakultäten, anderer Hochschulen oder außerhochschulischen Einrichtungen entscheidet auf Antrag die Studienkommission in Absprache mit der jeweiligen Betreuerin oder dem jeweiligen Betreuer. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen dieses Studiengangs im Wesentlichen entsprechen.

(3) Die Vergabe der Anrechnungspunkte erfolgt auf Grund von Nachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 beim Promotionskomitee.