(1) 1 Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden im Rahmen einer Orientierungseinheit in das Studium und den Studiengang eingeführt.
2 Sie wird Semester begleitend oder als Blockveranstaltung durchgeführt.
3 Die Durchführung obliegt allen Mitgliedern des Lehrkörpers.

(2) 1 Neben der Orientierungseinheit wird eine ständige Studienberatung angeboten.
2 Deren Aufgaben sind:
• Beratung der Studierenden bei der Planung und Durchführung ihres Studiums;
• Entgegennahme von Vorschlägen zur Verbesserung der Lehre;
• Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen;
• Betreuung ausländischer Studierender;
• Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustauschs,
• Anbahnung, Verwaltung und Pflege von internationalen Beziehungen;
• Organisation von Lehrimporten und -exporten;
• Unterstützung bei der Organisation von studentischen Kongressen und Workshops am Ort.

(3) 1 Mentorinnen und Mentoren übernehmen die Studienberatung im Masterstudium.
2 Sie beraten die Studierenden individuell kontinuierlich in allen fachbezogenen Fragen ihres Studiums.
3 Jeder und jedem Studierenden wird zu Beginn des Masterstudiums eine hauptamtlich in der Lehre tätige Person als Mentorin oder Mentor zugeordnet.
4 Die Zuordnung wird durch den Fakultätsrat geregelt.

(4) Die Studierenden sollten eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:
• nach zweimal nicht bestandenen Prüfungen;
• bei Abweichungen von der Regelstudienzeit;
• bei einem Wechsel von Studienschwerpunkt, Studiengang oder Hochschule;
• vor einem geplanten Auslandsstudium.