§ 8 Anmeldung der Doktorandin oder des Doktoranden und der Dissertation

(1) Die Studienkommission (s. § 4 der Prüfungsordnung) legt zu Beginn des Studiums eine Prüfungsakte für die Doktorandin oder den Doktoranden an. Hierfür müssen sich die Doktorandin oder der Doktorand bei der Prüfungsstelle der Fakultät unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen melden. Eine Liste dieser Unterlagen ist bei der Prüfungsstelle erhältlich.

(2) Die Studienkommission trägt dafür Sorge, dass jede Doktorandin oder jeder Doktorand ihr oder sein Forschungsprojekt zu Beginn der Arbeit aber spätestens nach einem Semester in einer schriftlichen Zusammenfassung sowie einem mündlichen Bericht vorstellt. Mit der Abgabe der schriftlichen Zusammenfassung des Forschungsvorhabens erfolgt die Anmeldung der Dissertation (s. § 4, Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung).

(3) Bei der Anmeldung der Dissertation bei der Studienkommission sind zu nennen:
a) das Thema und die gewählte Sprache der Dissertation,
b) die Betreuerin oder der Betreuer und die Mitbetreuerin oder der Mitbetreuer (Referentin
oder Referent und Korreferentin oder Korreferent) der Dissertation,
c) das oder die sonstigen Mitglieder des Promotionskomitees.