§ 8 Dissertation, kumulative Dissertation

(1) Die Dissertation ist schriftlich abzufassen.

(2) Die Dissertation soll nachweisen, dass die oder der zu Prüfende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. Sie muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll außerdem zeigen, dass die oder der zu Prüfende zur Lösung vertiefter wissenschaftlicher Fragestellungen im Fachschwerpunkt, dem die Arbeit zuzuordnen ist, selbständig bedeutende
Beiträge leisten kann.

(3) Als Dissertation gilt auch die Vorlage von zwei bei referierten Fachzeitschriften eingereichten Manuskripten oder Publikationen, in denen die oder der zu Prüfende als Autorin oder Autor verantwortlich zeichnet, wenn die Betreuerin oder der Betreuer bestätigt, dass diese Publikationen den wesentlichen Teil der Forschungsarbeit zur Dissertation ausmachen (so genannte kumulative Dissertation). Der kumulativen Dissertation ist eine aussagekräftige
Zusammenfassung und Einordnung der eigenen Ergebnisse in den fachlichen Kontext voranzustellen.

(4) Das Thema der Dissertation wird von der Betreuerin oder dem Betreuer der oder des zu Prüfenden festgelegt. Es kann auch von anderen Prüfenden nach § 6 Abs. 3 festgelegt werden; in diesem Fall muss die oder der Zweitprüfende die Prüfungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 erfüllen. Die Mitbetreuerin oder der Mitbetreuer muss in diesem Fall Mitglied dieser Fakultät sein.

(5) Bei der Anmeldung der Dissertation bei der Studienkommission sind zu nennen:
das Thema und die gewählte Sprache der Dissertation;
die Mitglieder des Promotionskomitees.

(6) Die Anmeldung der Dissertation erfolgt mit der Abgabe der schriftlichen Zusammenfassung des Forschungsvorhabens gemäß § 5 Abs. 3.

(7) Bei der Abgabe der Dissertation hat die oder der zu Prüfende schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

(8) Die Dissertation ist fristgemäß (§ 7 der Studienordnung) bei der oder dem Vorsitzenden des Promotionskomitees abzugeben; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(9) Die Betreuenden fertigen in der Regel innerhalb von sechs Wochen je ein schriftliches Gutachten über die eingereichte Dissertation an, in dem die Annahme, die Rückgabe zur Umarbeitung binnen einer bestimmten Frist oder die Ablehnung der Arbeit begründet wird. Im Falle der Annahme schlagen sie zugleich das Prädikat vor: ausgezeichnet oder sehr gut oder gut oder befriedigend. 3§ 10 ist zu beachten.

(10) Kommen beide Gutachten zu abweichenden Ergebnissen, beauftragt die Studienkommission eine externe Wissenschaftlerin oder einen externen Wissenschaftler mit der Erstellung eines Gutachtens. Die externe Gutachterin oder der externe Gutachter soll auf dem Arbeitsgebiet der Dissertation ausgewiesen sein. Sie oder er ist an der Disputation und den nachfolgenden Beratungen als externes stimmberechtigtes Mitglied des Promotionskomitees teilnahmeberechtigt.

(11) Die Dissertation und die beiden Gutachten werden eine Woche zur Einsicht ausgelegt, bevor die Dissertation angenommen werden kann. In dieser Zeit können alle Dozentinnen und Dozenten der Fakultät für Agrarwissenschaften gemäß § 6 Abs. 2 schriftlich begründeten Einspruch gegen die Dissertation einlegen. Der Einspruch ist an die Studienkommission (§ 4) zu richten. Sofern diese einen Einspruch aus der Fakultät für begründet hält, ernennt sie eine weitere Referentin oder einen weiteren Referenten, die oder der nicht Mitglied der
Fakultät für Agrarwissenschaften sein muss. Sie oder er ist an der Disputation und den nachfolgenden Beratungen als externes Mitglied des Promotionskomitees teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. In diesem Fall trifft das Promotionskomitee in Anwesenheit der Dekanin oder des Dekans unter Berücksichtigung aller Gutachten die endgültige Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation. Das Verfahren ist aus dem zeitlichen Ablauf gemäß dieser Ordnung ausgegliedert. Die Entscheidung muss innerhalb von vier
Wochen herbeigeführt werden. Die mündliche Prüfung ist erst zum nächsten regulären Termin möglich. Eine Betreuerin oder ein Betreuer sowie eine Referentin oder ein Referent, die oder der eine Dissertation abgelehnt hat, wird auf ihren oder seinen Wunsch in der Dissertation nicht als Referentin oder Referent genannt.

(12) Das Promotionskomitee teilt die Entscheidung über die Dissertation der oder dem Studierenden schriftlich mit, im Falle der Annahme unter gleichzeitiger Nennung des Termins zur Disputation, im Falle der Ablehnung unter Hinweis auf die Wiederholbarkeit gemäß § 12. Wird die Dissertation abgelehnt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Wird eine zur Umarbeitung zurückgegebene Dissertation nicht binnen der bestimmten Frist von neuem eingereicht, so ist sie für abgelehnt zu erklären. Eine abgelehnte Dissertation kann nicht noch
einmal eingereicht werden

(13) Im Falle der Annahme werden der oder dem zu Prüfenden die entsprechenden Anrechnungspunkte für die Dissertation gemäß § 3 gutgeschrieben.