(1) 1 Module können aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten bestehen: Vorlesungen, Seminare, Übungen, Praktika sowie Projektarbeiten oder Kombinationen dieser Veranstaltungsarten.
2 Zur Stoffvertiefung werden ergänzende Lehrveranstaltungen angeboten.

(2) 1 Bestimmte Lehrveranstaltungen werden mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt.
2 Dazu gehören:
a) Geländepraktika,
b) Exkursionen,
c) Übungen, Praktika und Seminare.
3 Die Lehrenden dieser Lehrveranstaltungen informieren die Studierenden über die vorgesehenen Teilnehmerzahlen.

(3) 1 Zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind vorrangig solche Studierenden zuzulassen, die diese Lehrveranstaltung besuchen müssen, um sich zu einer Modulprüfung zu melden.
2 Dabei haben diejenigen Studierenden den Vorrang, die sich im höchsten Fachsemester befinden und nachweisen, dass sie ordnungsgemäß studiert oder eine Verzögerung des Studiums nicht zu vertreten haben.
3 Die Auswahl unter Gleichberechtigten ist durch das Los zu treffen.
4 Eine Zurückstellung wegen fehlenden Nachweises nach Satz 2
ist höchstens zweimal zulässig.