(1) Das Studium der Agrarwissenschaften ermöglicht mit dem “Bachelor of Science” oder dem “Master of Science” zwei berufsqualifizierende Abschlüsse.

(2) Durch die Prüfung zum Bachelor of Science soll festgestellt werden, ob die zu Prüfenden die Grundlagen der Agrarwissenschaften beherrschen, Zusammenhänge innerhalb der einzelnen Disziplinen überblicken und die methodischen und praktischen Fähigkeiten erworben haben, um als Expertin oder Experte in ihrem oder seinem Berufsfeld tätig sein zu können.

(3)Durch die Prüfung zum Master of Science soll festgestellt werden, ob die zu Prüfenden die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben haben, die fachlichen Zusammenhänge überblicken und es als Expertin oder Experte verstehen, tiefer gehende wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, um als Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler in einem spezialisierten Berufsfeld tätig sein zu können.

(4)Für die Aufnahme in den Masterstudiengang gelten besondere Zugangsvoraussetzungen, welche die „Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Agrarwissenschaften“ nach § 32 regelt.