(1) Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt in Notenstufen (grades). Den jeweiligen Notenstufen sind Notenpunkte (grade points) zugeordnet. Die Notenstufen (grades) für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 4 Satz 1) festgesetzt. Schriftliche Prüfungsleistungen müssen bis spätestens vier Wochen nach dem jeweiligen Prüfungstermin bewertet sein. Zur Vermeidung von Bewertungsfehlern kann wie bisher eine Prüfungsnote gemäß Abs. 2 festgelegt werden. Eine ordnungsgemäße Umrechnung in Notenstufen (grades) wird durch den Prüfungsausschuss sichergestellt.

(2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Notenstufen (grades) zu verwenden:
A = very good = eine hervorragende Leistung;
B = good = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
C = satisfactory = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
D = sufficient = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
F = fail = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur differenzierten Bewertung sind bei den Notenstufen (grades) folgende Zwischenwerte zulässig:
A – (very good); B +, B – (good); C +, C – (satisfactory); D +
Den Notenstufen (grades) sind folgende Notenpunkte (grade points) und Prüfungsnoten zugeordnet:

grades/ grade points/ Prüfungsnoten
A / 10 / 1,0
A- / 9,5 / 1,3
B+ / 9,0 / 1,7
B / 8,5 / 2,0
B- / 8,0 / 2,3
C+ / 7,5 / 2,7
C / 7,0 / 3,0
C- / 6,5 / 3,3
D+ / 6,0 / 3,7
D / 5,5 / 4,0
F / 0 / 5,0

(3) Im Falle von Teilmodulprüfungen (§ 9 Abs. 2) erfolgt die Berechnung der Notenstufe aus dem nach credits gewichteten Durchschnitt der Notenpunkte (grade points) der Teilprüfungen. Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn jede der Teilprüfungen mit mindestens „sufficient (D)“ bewertet wurde. Wird eine der Teilprüfungen mit „nicht ausreichend (F, fail)“ bewertet, so muss die gesamte Modulprüfung wiederholt werden.

(4) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen (Kollegialprüfung), so legen die Prüferinnen und Prüfer die Note gemeinsam fest.