§12 Lehrveranstaltungen

(1) Alle Lehrveranstaltungen werden modular angeboten. Module sind einsemestrige Lehrveranstaltungen in einem Umfang von 180 Stunden Workload. Module werden mit einer Prüfung abgeschlossen. Bei Bestehen der Modulprüfung werden 6 Anrechnungspunkte (credits) pro Modul vergeben.

(2) Module können aus unterschiedlichen Lehrveranstaltungsarten bestehen: Vorlesungen, Seminaren, Übungen, Praktika sowie Projektarbeiten oder Kombinationen dieser Veranstaltungsarten. Zur Stoffvertiefung werden ergänzende Lehrveranstaltungen angeboten.

(3) Es gibt Pflichtmodule, studienrichtungsspezifische Wahlmodule und Wahlmodule. Pflichtmodule sind für jede Studienrichtung spezifisch und müssen absolviert werden. Studienrichtungsspezifische Wahlmodule werden aus einem definierten Modulkatalog der Studienrichtung gewählt. Wahlmodule sind aus dem Lehrangebot des entsprechenden Studienabschnitts der Fakultät für Agrarwissenschaften in Göttingen oder einer entsprechenden anderen agrarwissenschaftlichen Fakultät wählbar. Ein Wahlmodul kann zusätzlich dem Lehrangebot einer anderen Fakultät entnommen sein.

(4) Ergänzende Lehrveranstaltungen sind Veranstaltungen, deren Besuch zur Vertiefung des Stoffes empfohlen wird. Die Anrechnung dort erbrachter Leistungen erfolgt im Rahmen der Modulprüfung nach Maßgabe der oder des Lehrenden.

(5) Bestimmte Lehrveranstaltungen werden mit begrenzter Teilnehmerzahl durchgeführt. Dazu gehören:
a) Geländepraktika
b) Übungen, Praktika und Seminare.
Die Lehrenden dieser Lehrveranstaltungen informieren die Studierenden über die vorgesehenen Teilnehmerzahlen.

(6) Zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl sind vorrangig solche Studierenden zuzulassen, die innerhalb ihres Studiengangs diese Lehrveranstaltung besuchen müssen, um sich zu einer Prüfung zu melden. Dabei haben diejenigen Studierenden den Vorrang, die sich im höchsten Fachsemester befinden und nachweisen, dass sie ordnungsgemäß studiert oder eine Verzögerung des Studiums nicht zu vertreten haben. Die Auswahl unter Gleichberechtigten ist durch das Los zu treffen. Eine Zurückstellung wegen fehlenden Nachweises nach Satz 2 ist höchstens zweimal zuläss