§15 Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen sowie das Kolloquium können zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung mit „F, fail“ bewertet, so ist die Modulprüfung endgültig nicht bestanden. In der zweiten Wiederholungsprüfung darf die Notenstufe (grade) “F, fail” nur nach mündlicher Prüfung vergeben werden.

(2) In begründeten Fällen kann gegen Prüfungsentscheidungen Widerspruch eingelegt werden. Näheres regelt die Prüfungsordnung in § 22, Abs. 3,4 und 5.

(3) Wiederholungsprüfungen sollen möglichst in der nächsten Prüfungsperiode, aber spätestens ein Jahr nach der erfolglosen Prüfung abgelegt werden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann vom Prüfungsausschuss auf Antrag eine angemessene Fristverlängerung gewährt werden.

(4) In demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland erfolglos unternommene Versuche, eine Modulprüfung abzulegen, werden auf die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 angerechnet.

(5) Wird eine Pflichtmodulprüfung endgültig mit „F, fail“ bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Vor-, Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden.

(6) Im Falle von bis zu zwei endgültig nicht bestandenen studienrichtungsspezifischen Wahlmodulprüfungen oder Wahlmodulprüfungen können die zum Bestehen der Bachelor- oder Masterprüfung erforderlichen credits durch das erfolgreiche Ablegen zweier gleichwertiger studienrichtungsspezifischer Wahlmodule oder Wahlmodule erbracht werden. Die Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Als gleichwertig gilt z.B. ein Modul aus der gleichen Kategorie des Modulkataloges. Diese Möglichkeit besteht sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudiengang. Nicht bestandene Module werden im Prüfungszeugnis aufgeführt.

(7) Wird die gesamte Prüfung mit “F, fail” bewertet oder gilt sie als mit “F, fail” bewertet und ist eine Wiederholungsmöglichkeit nicht mehr gegeben, so ist die Vor-, Bachelor- oder Masterprüfung endgültig nicht bestanden.