(1) Über die bestandene Vorprüfung, die Bachelor- oder die Masterprüfung ist unverzüglich jeweils ein Zeugnis auszustellen (Anlage 1 und 2 und 3). Eine Frist von 30 Tagen ist dabei angemessen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung erfüllt sind. Auf Antrag stellt die Fakultät ein englischsprachiges Zeugnis aus. In das Zeugnis sind die Bewertungskriterien gemäß § 12 und § 13 als Anlage aufzunehmen.

(2) Ist die Vorprüfung, die Bachelor- oder die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft über die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 14 gibt. Der Bescheid über eine nicht oder endgültig nicht bestandene Vorprüfung, Bachelorprüfung oder Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) Beim Verlassen der Hochschule oder bei Wechsel des Studienganges wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Bewertung enthält. Im Fall von Abs. 2 wird die Bescheinigung ohne Antrag ausgestellt. Sie weist auch die noch fehlenden Prüfungs- und Studienleistungen aus sowie ferner, dass die Vorprüfung nicht bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

(4) Alle bestandenen und nichtbestandenen Prüfungsleistungen werden im jeweiligen Zeugnis aufgeführt.