§22 Studienrichtungen

(1) Das Masterstudium umfasst vier Semester.

(2) Im Masterstudium wählen die Studierenden eine der sechs Studienrichtungen gemäß § 11 Abs.1. Es ist ihnen freigestellt, diese Studienrichtung beizubehalten oder sie nach Beratung durch die Mentorin oder den Mentor und im Rahmen der in der neuen Studienrichtung zur Verfügung stehenden Studienplätze gemäß § 32 Abs. 3 der Prüfungsordnung zu wechseln. Gegebenenfalls sind die Voraussetzungen für den Zugang gemäß der „Ordnung über besondere Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang Agrarwissenschaften“ zu beachten. Die Wahl von mehr als einer Studienrichtung in einem Studienabschnitt ist nicht möglich.

(3) Das Lehrangebot des Masterstudiums enthält Pflichtmodule, studienrichtungsspezifische Wahlmodule und Wahlmodule