(1) Macht eine zu Prüfende oder ein zu Prüfender glaubhaft, dass er nicht in der Lage ist (z. B. wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung), Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll er die Prüfungsleistungen in einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen können. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die Entscheidung trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.

(2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumen von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten die Krankheit und dazu notwendige alleinige Betreuung einer oder eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner.

(3) Durch werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden, soweit hierdurch nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet sind. Durch werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbracht werden, es sei denn, dass sie sich zur Erbringung der entsprechenden Leistung ausdrücklich schriftlich bereit erklären; diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Das Verbot der Erbringung von Prüfungs- oder Studienleistungen gilt auch für Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 3 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder Prüfungs- oder Studienleistungen erbringen.

(4) Werdende Mütter dürfen keine Prüfungs- oder Studienleistungen erbringen, die einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 MuSchG oder einer Mehrarbeit im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 MuSchG entsprechen. Gleiches gilt für Prüfungs- oder Studienleistungen, bei denen eine Mutter der schädlichen Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. § 4 Abs. 4 MuSchG ist entsprechend anzuwenden. Werdende und stillende Mütter dürfen Prüfungs- oder Studienleistungen nicht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen erbringen.

(5) Studierenden haben, wenn sie mit einem Kind
(a) für das ihnen die Personensorge zusteht,
(b) des Ehegatten oder Lebenspartners,
(c) das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut aufgenommen haben, oder
(d) für das sie auch ohne Personensorgerecht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit oder im besonderen Härtefall des § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit Erziehungsgeld beziehen können,
in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, entsprechend den Vorschriften der §§ 15 und 16 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit Anspruch auf Elternzeit.

(6) Aus der Beachtung der Vorschriften der Abs. 3 bis 5 dürfen der Studierenden oder dem Studierenden keine Nachteile erwachsen. Die Erfüllung der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 sind durch geeignete Unterlagen, z.B. fachärztliche Atteste, Geburtsurkunden, Bescheinigungen des Einwohnermeldeamtes usw., nachzuweisen.