§25 Kolloquium zur Masterprüfung

(1) Im Kolloquium hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in einer, an ihren oder seinen kurzen, einführenden Vortrag sich anschließenden Diskussion über ihre oder seine Masterarbeit nachzuweisen, dass sie oder er in der Lage ist, fächerübergreifend und problembezogen Fragestellungen selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu bearbeiten und in das Gesamtgebiet der Agrarwissenschaften einzuordnen. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.

(2) Für die Zulassung zum Kolloquium müssen sämtliche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein und die Masterarbeit muss von den Prüfenden mit mindestens „D, sufficient“ (GPA mindestens 5,1) bewertet worden sein.

(3) Das Kolloquium soll innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit durchgeführt werden.

(4) Die Notenstufe (grade) des Kolloquiums wird von den Prüfenden gemeinsam festgelegt.