§26 Abschluss des Masterstudiums

(1) Um das Masterstudium erfolgreich abschliessen zu können, muss die oder der Studierende mindestens 120 credits erworben haben. Das Masterstudium endet mit dem Tag, an dem die erforderliche Zahl von 120 credits erbracht worden ist.

(2) Über das Ergebnis der Masterprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt, in das die Modulbezeichnung und die Ergebnisse aller Prüfungen aufgenommen werden.

(3) Außerdem wird der Absolventin oder dem Absolventen eine Masterurkunde ausgehändigt.