(1) Die Bachelorprüfung besteht aus
a) den Modulprüfungen und
b) der Bachelorarbeit.

(2) Die Bachelorprüfung muss in einer der fünf Studienrichtungen Agribusiness, Pflanzenproduktion, Ressourcenmanagement, Tierproduktion sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften des Landbaus abgelegt werden.

(3) Die Modulprüfungen sowie Art und Inhalt der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe ) sind in der Anlage 7 festgelegt. Sie bestehen aus:
1. 6 Modulen aus dem Pflichtbereich des Lehrangebots der gewählten Studienrichtung sowie
2. 4 Modulen aus dem Wahlbereich des Lehrangebotes der gewählten Studienrichtung (studienrichtungsspezifische Wahlmodule) sowie
3. 3 Modulen aus dem gesamten Lehrangebot für das Bachelorstudium im Studiengang Agrarwissenschaften.

(4) Zwei Module gemäß Abs. 3, Ziffer 2 und drei Module gemäß Abs. 3, Ziffer 3 können aus dem Lehrangebot eines vergleichbaren agrarwissenschaftlichen Studienganges an einer anderen Universität gewählt werden.

(5) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend in den Prüfungsperioden gemäß § 8, Abs. 1, abgelegt.