(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen nach §26 Abs. 1 jeweils mit mindestens “D, sufficient” (GPA mindestens 5,1) bewertet und der Nachweis über das abgeleistete Berufspraktikum gemäß § 3, Abs. 2, erbracht ist.

(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus der gewogenen Durchschnittsnote aller der für die gewählte Studienrichtung erforderlichen Modulprüfungen (grade point average, GPA); § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 13 gelten entsprechend.

(3) Die Bachelorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn sie mit einer Gesamtnote (total grade) von “F, fail” (GPA < 5,1) bewertet ist oder als bewertet gilt. Sie ist endgültig nicht bestanden, wenn sie mit einer Gesamtnote (total grade) von “F, fail” (GPA < 5,1) bewertet ist oder als bewertet gilt und eine Möglichkeit zur Wiederholungsprüfung nicht mehr besteht.