(1) Die Masterprüfung besteht aus
a) den Modulprüfungen,
b) der Masterarbeit und
c) dem Kolloquium zur Masterarbeit.
Sie kann in einer der sechs Studienrichtungen Agribusiness, Pflanzenproduktion, Ressourcenmanagement, Tierproduktion, Tropical and International Agriculture sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Landbaus abgelegt werden.

(2) Die Modulprüfungen sowie Art und Inhalt der ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen und die Prüfungsanforderungen (Prüfungsgegenstände nach ihrer Breite und Tiefe) sind in Anlage 8 festgelegt. Sie bestehen aus:
a) Mindestens 5 Pflichtmodulen der gewählten Studienrichtung,
b) Mindestens 5 Wahlmodulen aus dem Wahlbereich des Lehrangebots der gewählten Studienrichtung (studienrichtungsspezifische Wahlmodule),
c) 4 Modulen aus dem gesamten Studienangebot eines agrarwissenschaftlichen oder verwandten modularisierten Masterstudienganges und
d) einem freien Wahlmodul.
Die Zulassung von Modulen verwandter modularisierter Masterstudiengänge erfolgt auf Antrag durch den Prüfungsausschuss. Für den Antrag ist eine schriftliche Stellungnahme der Mentorin oder des Mentors über die Modulwahl vorzulegen.

(3) Im Falle der Anfertigung einer Masterarbeit im Ausland gemäß § 3, Abs. 7, entfallen die Wahlmodule gemäß Abs. 2, Buchstabe c) und das Wahlmodul nach Buchstabe d). Abs. 2 Satz 5 ändert sich entsprechend.

(4) Modulprüfungen werden studienbegleitend, in der Regel am Ende des Vorlesungszeitraumes, in dem die zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen abgehalten wurden, abgelegt. Näheres regelt § 8 Abs.1.

(5) Im Rahmen der Masterprüfung sollen die Studierenden auch die Befähigung nachweisen, selbständig und im Zusammenwirken mit anderen Personen wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen sowie deren Bedeutung für die Gesellschaft und die berufliche Praxis zu erkennen. Hierzu sollen geeignete Arten von Prüfungsleistungen in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden. Der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen zu Prüfenden muss die an die Prüfung zu stellenden Anforderungen erfüllen sowie als individuelle Prüfungsleistung auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien deutlich abgrenzbar und für sich bewertbar sein.