(1)Soweit der zweite und dritte Teil dieser Prüfungsordnung nicht weitere Prüfungsleistungen vorsehen, besteht

  • die Vorprüfung (§§ 24 ff) aus studienbegleitenden Modulprüfungen,
  • die Bachelorprüfung (§§ 27 ff) aus studienbegleitenden Modulprüfungen sowie der Bachelorarbeit und
  • die Masterprüfung (§ 31 ff) aus studienbegleitenden Modulprüfungen, der Masterarbeit sowie dem Kolloquium zur Masterarbeit.



Modulprüfungen werden nach Maßgabe des zweiten und dritten Teils dieser Prüfungsordnung durch folgende Arten von Prüfungsleistungen abgelegt:

  • in der Vorprüfung in der Regel durch schriftliche Prüfungen,
  • in der Bachelorprüfung in der Regel durch mündliche oder schriftliche Prüfungen, Referate und/oder Hausarbeiten, Projektarbeiten,
  • in der Masterprüfung in der Regel durch mündliche oder schriftliche Prüfungen, Referate und/oder Hausarbeiten, Projektarbeiten.



(2) Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Teilmodulprüfungen bestehen (§ 12, Abs. 3).

(3) In einer schriftlichen Prüfung soll die oder der zu Prüfende nachweisen, dass sie oder er in begrenzter Zeit, mit begrenzten Hilfsmitteln und unter Aufsicht mit den geläufigen Methoden des Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 60 Minuten und höchstens 120 Minuten.

(4) Die mündliche Prüfung findet vor einer oder einem Prüfenden oder vor zwei Prüfenden und einer sachkundigen Beisitzerin oder einem sachkundigen Beisitzer als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung für bis zu drei Studierende gleichzeitig statt. Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist vor der Notenfestsetzung zu hören. Die Dauer der Prüfung beträgt je zu Prüfender oder zu Prüfenden mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und die tragenden Erwägungen der Bewertungsentscheidung sind in einem Protokoll festzuhalten. Es ist von den Prüfenden oder der oder dem Prüfenden und der Beisitzerin oder dem Beisitzer zu unterschreiben.

(5) Ein Referat umfasst eine eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem Problem unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Literatur und die Darstellung der Arbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse im mündlichen Vortrag sowie in einer anschließenden Diskussion.

(6) Eine Hausarbeit ist eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel sechs Wochen. In geeigneten Fällen können die erarbeiteten Lösungen in einer für die berufliche Tätigkeit typischen Weise mündlich erläutert werden.

(7) Eine Projektarbeit ist die selbständige Bearbeitung einer komplexen Problemstellung, in der auf Basis wissenschaftlicher Methoden eigenständig Lösungswege erarbeitet werden. Es kann sich hierbei um Fallstudien, empirische Untersuchungen oder ähnliche Aufgabenstellungen handeln. Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt in der Regel durch mündliche Präsentation oder schriftliche Ausarbeitung.

(8) Die weiteren Prüfungsleistungen werden im Rahmen der Bachelor- oder der Masterarbeit erbracht. Sie ist jeweils eine selbständige schriftliche Bearbeitung einer fachspezifischen oder fächerübergreifenden Aufgabenstellung. Ihre Durchführung regeln die Teile 2 und 3. Die jeweilige Aufgabe wird von einer oder einem Prüfenden festgelegt. Der oder dem zu Prüfenden wird Gelegenheit gegeben, zum Thema der Bachelorarbeit oder der Masterarbeit Vorschläge zu machen.

(9) Das Kolloquium umfasst die Darstellung der Masterarbeit und die Vermittlung ihrer Ergebnisse in einem 20 bis 30 Minuten dauernden mündlichen Vortrag sowie in einer anschließenden Diskussion. Die Dauer beträgt insgesamt maximal 60 Minuten. Näheres regelt § 34.

(10) Der Prüfungsausschuss legt zu Beginn jedes Semesters die Zeitpunkte für die Abnahme der mündlichen und schriftlichen Modulprüfungen sowie die Aus- und Abgabezeitpunkte für die übrigen termingebundenen Prüfungsleistungen sowie für die Bachelor- und Masterarbeiten fest. Der Prüfungsausschuss informiert die Studierenden rechtzeitig über Art und Anzahl der zu erbringenden Leistungen und über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind. Er kann Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere für das Kolloquium, auf die jeweiligen Prüfenden übertragen.

(11) Studierende von einer dem European Credit Transfer System angeschlossenen Universität werden auf Antrag zu einzelnen Prüfungen zugelassen. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Ordnung. Alle Prüfungsleistungen werden nach ECTS umgerechnet. Der ECTS-grade lautet:

bei einer Note bis einschließlich 1,6 (A/ very good),
bei einer Note von 1,7 bis einschließlich 2,3 (B/ good),
bei einer Note von 2,4 bis einschließlich 3,3 (C/ satisfactory),
bei einer Note von 3,4 bis einschließlich 4,0 (D/ sufficient),
bei einer Note über 4,0 (F/ fail)