(1) 1 Studienanfängerinnen und Studienanfänger werden im Rahmen einer Orientierungseinheit
in das Studium und den Studiengang eingeführt. 2 Sie wird Semester begleitend oder als
Blockveranstaltung durchgeführt. 3 Die Durchführung obliegt allen Mitgliedern des Lehrkörpers.

(2) 1 Neben der Orientierungseinheit wird eine ständige Studienberatung angeboten. 2Deren
Aufgaben sind:
Beratung der Studierenden bei der Planung und Durchführung ihres Studiums;
Entgegennahme von Vorschlägen zur Verbesserung der Lehre;
Beratung bei Anerkennungs- und Zugangsfragen;
Betreuung ausländischer Studierender;
Organisation des Dozentinnen- und Dozentenaustauschs,
Anbahnung, Verwaltung und Pflege von internationalen Beziehungen;
Organisation von Lehrimporten und -exporten;
Unterstützung bei der Organisation von studentischen Kongressen und Workshops am Ort.

(3) 1 Mentorinnen und Mentoren übernehmen die Studienberatung im Masterstudium. 2 Sie
beraten die Studierenden individuell kontinuierlich in allen fachbezogenen Fragen ihres Studiums.
3 Jeder und jedem Studierenden wird zu Beginn des Masterstudiums eine hauptamtlich
in der Lehre tätige Person als Mentorin oder Mentor zugeordnet. 4 Die Zuordnung wird
durch den Fakultätsrat geregelt.

(4) Die Studierenden sollten eine Studienberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch
nehmen:
nach zweimal nicht bestandenen Prüfungen;
bei Abweichungen von der Regelstudienzeit;
bei einem Wechsel von Studienschwerpunkt, Studiengang oder Hochschule;
vor einem geplanten Auslandsstudium.