§ 4 Prüfungsordnung - Studienordnung - Studienplan

(1) Die Prüfungsordnung regelt

• die Voraussetzungen für die Zulassung zur Masterprüfung sowie zu den Modulprüfungen und deren Wiederholung;
• die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen;
• das Prüfungsverfahren;
• und die Prüfungsanforderungen.

(2) Die Studienordnung legt den Umfang und die Inhalte des Studienganges fest.

(3) Die Ausgestaltung des Masterstudiums liegt weitgehend bei der oder dem Studierenden selbst.