In publica commoda

Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

  • Neben dem Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt des Kindes, kann durch ein ärztliches Attest bereits während der Schwangerschaft ein teilweises oder absolutes individuelles Beschäftigungsverbotausgesprochen werden. Ein teilweises Beschäftigungsverbot kann sich auf bestimmte Tätigkeiten oder die Dauer der Arbeitszeit beziehen. Die Einschränkungen müssen im Attest dargelegt sein.
  • Tätigkeiten, die durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen sind, können weiterhin durchgeführt werden. Ebenso kann ggf. eine anderweitige Beschäftigung zugewiesen werden, welche durch das Beschäftigungsverbot nicht ausgeschlossen ist. Der Schwangeren dürfen keine finanziellen Nachteile entstehen, wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen oder zur Freistellung kommt, weil keine anderweitige Beschäftigung möglich ist.
  • Nehmen Sie Kontakt mit der Personalabteilung und ggf. dem Betriebsärztlichen Dienst auf.

  • Vereinbarkeitsorientiert fuehren handlungsempfehlung
    Falls bei Ihrer Mitarbeiter*in ein Teilbeschäftigungsverbot vorliegt, überlegen Sie gemeinsam, wie die Arbeit gestaltet werden kann und beziehen sie das Team ggf. mit ein. Falls es der Arbeitsplatz zulässt, können Sie bspw. weniger Präsenz- und mehr Telearbeit anbieten, damit Ihre schwangere Mitarbeiter*in sich in den Pausen hinlegen kann. Zu weiteren Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung berät u.a. der Betriebsärztliche Dienst.