In publica commoda

Stillzeiten während der Arbeitszeit

Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine stillende Person in den ersten 12 Monaten nach der Geburt für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen.
Die Freistellung muss mindestens zwei Mal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde ermöglicht werden. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden muss auf Wunsch der Person eine Stillzeit von zweimal 45 Minuten oder – sofern keine Stillgelegenheit in Arbeitsplatznähe besteht – einmal 90 Minuten gewährt werden.
Die freigestellten Zeiten sind wie Arbeitszeiten zu behandeln: es erfolgt eine Entgeltfortzahlung, die Zeiten dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden und auch nicht auf die Ruhezeiten angerechnet werden. Die Stillzeiten können auch zu Beginn oder am Ende der Arbeitszeit genommen werden.
Bis zu welchem Alter des Kindes Stillzeiten zu gewähren sind, wird im Gesetz nicht abschließend geregelt, nach 12 Monaten besteht aber kein Anspruch mehr auf Freistellung.

Infokasten: Handlungsempfehlungen

  • Es empfiehlt sich, eine einvernehmliche Regelung mit Ihrer Mitarbeiter*in über die Stillzeiten zu treffen. Es kann für Ihre Mitarbeiter*in einfacher sein, die Stillzeit vor oder nach der Arbeitszeit vor Ort zu legen, um in Ruhe in häuslicher Umgebung zu stillen. D.h. die Arbeitszeit vor Ort würde sich dadurch verkürzen. Denkbar sind aber auch ein bis zwei Unterbrechungen während des Arbeitstages.
  • Wie lange ein Kind gestillt wird, ist individuell und hängt von vielen Faktoren ab (z.B. gesundheitliche Aspekte, kulturellen Vorstellungen). Möchte Ihre Mitarbeiter*in länger stillen, versuchen Sie auch über die 12 Monate hinaus einen Kompromiss zu den Stillzeiten zu finden (z.B. Gewährung einer verlängerten Pause).