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Betreuung eines kranken Kindes

  • Es besteht ein Rechtsanspruch auf jährlich 10 Tage Arbeitsbefreiung (ohne Entgelt, bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse ca. 90 - 100 % des Nettogehalts) zur Betreuung eines kranken Kindes pro Kind, höchstens aber 25 Tage im Jahr (Alleinerziehende 20 Tage, höchstens 50 Tage im Jahr). Das Kind darf das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder muss eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sein. (Aufgrund der Corona-Pandemie besteht aktuell ein Anspruch auf 30 Tage Arbeitsbefreiung pro Kind).
  • Im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung des Kindes, muss eine gute individuelle Lösung getroffen werden. In einigen wenigen Fällen besteht ein Anspruch auf eine zeitlich unbefristete Arbeitsbefreiung. In allen Fällen muss die/der Beschäftigte ein ärztliches Attest gemeinsam mit der von Ihnen unterzeichneten Krankmeldung an die/den Personalsachbearbeiter*in senden.
  • Beamt*innen haben für die Pflege eines schwer erkrankten Kindes unter 12 Jahren Anspruch auf einen Sonderurlaub von bis zu fünf Tagen unter Weitergewährung der Bezüge. In Einzelfällen ist eine Verlängerung bis max. 12 Tage (Alleinerziehende 18 Tage) möglich. Der Urlaub kann auch für halbe Arbeitstage erteilt werden. Hierzu berät die/der zuständig*e Personalsachbearbeiter*in.