In publica commoda

Mutterschutz und Schutzfristen

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Universität stehen. Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Student*innen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Mutterschutzrechtliche Regelungen beginnen mit der Schwangerschaft und enden mit dem Ende der Stillzeit.

Schutzfristen

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere insbesondere in der Zeit kurz vor und nach der Entbindung. Diese Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung (errechneter Geburtstermin) und endet im Regelfall nicht vor acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit dürfen Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Schwangere dürfen auf eigenen Wunsch vor der Entbindung weiterarbeiten, sofern dadurch keine Gefahr für Mutter und Kind besteht. Für die Zeit nach der Geburt besteht hingegen ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängern.