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Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion


Die Promotion setzt in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium entsprechender Fachrichtungen an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik voraus. In der Regel wird ein Prädikatsexamen verlangt. Über die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse sowie über sonstige Nachweise der wissenschaftlichen Qualifikation, die Zulassungsvoraussetzung zum Promotionsverfahren sein können, entscheiden die Promotionsausschüsse der Fakultäten.

Wer den entsprechenden universitären Abschluss nicht nachweist, muss statt dessen

  • ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium mit gehobenem Prädikat abgeschlossen haben und
  • die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit
    [-] durch eine qualifizierte Vorstellung des wissenschaftlichen Vorhabens oder
    [-] durch qualifizierte Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines in der Regel zweisemestrigen Studiums der für das wissenschaftliche Vorhaben relevanten Fächer an der Hochschule, an der die Promotion erfolgen soll, nachweisen.


Soweit die Promotionsordnung keine näheren Verfahrensbestimmungen enthält, trifft die Dekanin oder der Dekan die erforderlichen Entscheidungen. Die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit wird durch die Vorlage von mindestens einer wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) und durch die mündliche Prüfung nachgewiesen. Die Vorlage einer Gemeinschaftsarbeit als Grundlage für die Promotion ist bei einer geeigneten Themenstellung, insbesondere bei interdisziplinären Arbeiten, zulässig; der einzelne Beitrag muss als individuelle wissenschaftliche Leistung bewertbar sein. Die Vorlage mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten ist zulässig, wenn dadurch auch die Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen wird.

Eine weitere formale Voraussetzung für die Zulassung zum Promotionsverfahren ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine bestimmte Zeit an der Georg-August-Universität eingeschrieben war (in der Regel zwei Semester). Durch die Zulassung zum Promotionsverfahren wird ein Anspruch auf die Begutachtung der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten erworben.







Promotionsordnungen der Fakultäten

Skulpturen 3

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