In publica commoda

Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge

Unter bestimmten Umständen können Sie sich Teile des Semesterbeitrags oder den gesamten Beitrag nach einer bereits erfolgten Zahlung wieder zurückerstatten lassen.

Bitte beachten Sie:
Für Überweisungen außerhalb des SEPA-Raumes werden seitens der beteiligten Banken Gebühren in Rechnung gestellt. Diese Gebühren sind vom Zahlungsempfänger zu entrichten. Erstattet wird Ihnen nur der Betrag abzüglich aller anfallenden Gebühren.

Wenn Sie sich vor Semesterbeginn oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, haben Sie ein Anrecht auf die Rückerstattung des gesamten Semesterbeitrags. Die Chipkarte muss für eine vollständige Rückerstattung innerhalb der Frist parallel zu Ihrer Exmatrikulation beim Studierendenbüro vorgelegt werden. Das Datum des Poststempels ist bei einer Einsendung per Post nicht ausreichend für die Wahrung der Frist. Für Ihre Exmatrikulation steht Ihnen ein Antrag im eCampus zur Verfügung.

Ihr Guthaben für die Verpflegungseinrichtungen des Studentenwerks Göttingen kann gegen Vorlage Ihrer Chipkarte an der Infobox in der Zentralmensa des Studentenwerks Göttingen ausgezahlt werden.

Wenn Sie Ihr erstes Studium an der Universität Göttingen beginnen, steht Ihnen vor Semesterbeginn oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn die Möglichkeit der Rücknahme Ihrer Immatrikulation offen.

Das Studium, für das Sie sich hier in Göttingen eingetragen hatten, gilt dann als nicht angetreten. Bei einer erneuten Immatrikulation an einer Hochschule besteht keine Nachweispflicht. Dies gilt auch für andere Universitäten als die Universität Göttingen.

Die Rücknahme Ihrer Immatrikulation beantragen Sie formlos schriftlich. Den Antrag auf Erstattung des Semesterbeitrags reichen Sie parallel zur Rücknahme Ihrer Immatrikulation zusammen mit Ihrem ggf. bereits erstellten Studienausweis (Chipkarte) bei der Universität Göttingen ein, z.B. per E-Mail an infoline-studium@uni-goettingen.de.

Wenn Sie sich beurlauben lassen, erhalten Sie auf Antrag den Semesterbeitrag für das Bezugssemester zurückerstattet. Sollte es Ihnen während des Beurlaubungszeitraumes jedoch möglich sein, die Leistungen des Studentenwerks zu nutzen (z.B. Besuch der Mensa, studentisches Wohnen), wird der Studentenwerksbeitrag einbehalten.

Wenn Sie in einen weiterführenden Studiengang (insb. Promotion) wechseln, kann die Pflicht zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren wieder entfallen. Für das Bezugssemester bereits entrichtete Langzeitstudiengebühren erhalten Sie dann auf Antrag wieder zurückerstattet.

Wenn eine der Erlassmöglichkeiten auf Sie zutrifft, reichen Sie bitte den Antrag auf Erstattung zusammen mit den notwendigen Nachweisen online ein. Der Antrag auf Befreiung ist in der Regel für jedes Semester neu innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen.

Internationale Studierende und Promotionsstudierende, die ein anerkanntes Stipendium erhalten, müssen den Verwaltungskostenbeitrag nicht entrichten. Als anerkannt gilt ein Stipendium für internationale Studierende, wenn es überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder (Deutschland) finanziert ist.

Das Promotionsstipendium muss hingegen zu 100% aus öffentlichen Mitteln (Deutschland) finanziert sein. Bitte reichen Sie neben einem formlosen Antrag auf Befreiung entsprechende Nachweise (z. B. Vertrag des Stipendiums) und den Antrag auf Erstattung ein. Den formlosen Antrag auf Befreiung müssen Sie bei Verlängerung Ihres Stipendiums in der Rückmeldefrist erneut stellen.