Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge
Unter bestimmten Umständen können Sie sich Teile des Semesterbeitrags oder den gesamten Beitrag nach einer bereits erfolgten Zahlung wieder zurückerstatten lassen.
Bitte beachten Sie: Für Überweisungen außerhalb des SEPA-Raumes werden seitens der beteiligten Banken Gebühren in Rechnung gestellt. Diese Gebühren sind vom Zahlungsempfänger zu entrichten. Erstattet wird Ihnen nur der Betrag abzüglich aller anfallenden Gebühren.
ExmatrikulationWenn Sie sich vor Semesterbeginn oder innerhalb eines Monats nach Vorlesungsbeginn exmatrikulieren, haben Sie ein Anrecht auf die Rückerstattung des gesamten Semesterbeitrags. Die Chipkarte muss für eine vollständige Rückerstattung innerhalb der Frist parallel zu Ihrer Exmatrikulation beim Studierendenbüro vorgelegt werden. Das Datum des Poststempels ist bei einer Einsendung per Post nicht ausreichend für die Wahrung der Frist. Für Ihre Exmatrikulation steht Ihnen ein Antrag im eCampus zur Verfügung.
Ihr Guthaben für die Verpflegungseinrichtungen des Studentenwerks Göttingen kann gegen Vorlage Ihrer Chipkarte an der Infobox in der Zentralmensa des Studentenwerks Göttingen ausgezahlt werden.
Das Studium, für das Sie sich hier in Göttingen eingetragen hatten, gilt dann als nicht angetreten. Bei einer erneuten Immatrikulation an einer Hochschule besteht keine Nachweispflicht. Dies gilt auch für andere Universitäten als die Universität Göttingen.
Die Rücknahme Ihrer Immatrikulation beantragen Sie formlos schriftlich. Den Antrag auf Erstattung des Semesterbeitrags reichen Sie parallel zur Rücknahme Ihrer Immatrikulation zusammen mit Ihrem ggf. bereits erstellten Studienausweis (Chipkarte) bei der Universität Göttingen ein, z.B. per E-Mail an infoline-studium@uni-goettingen.de.
Das Promotionsstipendium muss hingegen zu 100% aus öffentlichen Mitteln (Deutschland) finanziert sein. Bitte reichen Sie neben einem formlosen Antrag auf Befreiung entsprechende Nachweise (z. B. Vertrag des Stipendiums) und den Antrag auf Erstattung ein. Den formlosen Antrag auf Befreiung müssen Sie bei Verlängerung Ihres Stipendiums in der Rückmeldefrist erneut stellen.