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Fragen und Antworten zum Thema Erbschaftsteuerreform von Herrn Langmack

1. Welches sind die wichtigsten Änderungen für den "normalen" Erbfall?

  • Antwort: Von Bedeutung ist vor allem die erhebliche Anhebung der Freibeträge, die insbesondere die nächsten Angehörigen und die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft begünstigen. So wurde der Ehegattenfreibetrag von 307.000,00 EUR auf 500.000,00 EUR angehoben und der Freibetrag der Kinder von bisher 205.000,00 EUR auf 400.000,00 EUR. Eine besonders drastische Anhebung erfolgte bei den eingetragenen Lebenspartnerschaften. Hier wurde der Freibetrag von bisher 5.200,00 EUR auf 500.000,00 EUR angehoben. Ebenso wurden die Freibeträge der Enkelkinder von 205.000,00 EUR auf 400.000,00 EUR angehoben (wenn der Elternteil vorverstorben ist) bzw. von 51.200,00 EUR auf 200.000,00 EUR (wenn der Elternteil, der vom Erblasser abstammt, noch lebt).



2. Welche Besonderheiten gibt es, wenn Immobilienbesitz im Nachlass ist?

  • Antwort: Ein neues Bewertungsverfahren für den Immobilienbesitz wird dazu führen, dass künftig Immobilien mit einem höheren Wert für die Berechnung der Erbschaftssteuer zugrunde gelegt werden als dies nach dem alten Bewertungsrecht der Fall war. Die Bewertung erfolgt jetzt grundsätzlich nach dem Verkehrswert, d. h. nach dem Wert, den eine Immobilie im Verkaufsfall erbringt. Das alte Bewertungsgesetz führte zu einer Bewertung, die lediglich ca. 2/3 des Verkehrswertes betrug. Andererseits kann der Wert einer Immobilie für die Berechnung der Erbschaftssteuer völlig außer Ansatz bleiben, wenn es sich um eine selbstgenutzte Immobilie handelt und der Ehepartner oder die Kinder die Immobilie nach dem Erbfall selbst bewohnen. Es gilt dann jedoch, dass die Immobilie grundsätzlich 10 Jahre selbst genutzt werden muss und die Wohnfläche im Falle der Nutzung durch ein Kind nur bis zu einer Größe von 200 qm unberücksichtigt bleibt. Der Wert der Immobilie ist dagegen ohne Belang. Die selbstgenutzte Villa bleibt deshalb unter diesen Voraussetzungen ebenso unberücksichtigt wie das Reihenhäuschen.



3. Wer sind die Verlierer der Steuerreform?

  • Antwort: Eindeutige Verlierer sind alle Personen, die mit dem Erblasser nicht eng verwandt sind. Dies betrifft insbesondere Geschwister sowie Nichten und Neffen und nach wie vor in ganz besonderem Maße auch Partner, die in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft leben. In diesen Fällen sind zwar die Freibeträge von 5.200,00 EUR auf 20.000,00 EUR angehoben worden. Statt eines Eingangssteuersatzes von 12% bzw. 17% ist jedoch in allen diesen Fällen jetzt der Eingangssteuersatz 30% und zwar bis zu einem Vermögen von 6 Mio. EUR. Darüber sind 50% Steuern abzuführen.
    Auch die Bewertung von Betriebsvermögen wird künftig zu höheren Werten führen als bisher. Allerdings gibt es auch hier bei einem Erhalt des Betriebes über 7 bzw. 10 Jahre erhebliche Vergünstigungen bei der Besteuerung bis hin zu einem völligen Wegfall der Steuer.