Der Betreuungsausschuss (Thesis Committee)

Der Betreuungsausschuss, auch Thesis Committee genannt, wird mit Aufnahme in ein Promotionsprogramm oder einen Promotionsstudiengang, spätestens aber 3 Monate später, durch den Graduiertenausschuss bestellt.

Der Betreuungsausschuss betreut und fördert die Doktorandin oder den Doktoranden. Jene oder jener muss dem Betreuungsausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ausführlich über den Stand des Promotionsvorhabens und die bislang erbrachten Studienleistungen berichten. Informationen zu Form und Inhalten der Berichte finden Sie im Leitfaden

Der Betreuungsausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem prüfungsberechtigten Erstbetreuenden,
  • einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied,
  • einem weiteren zumindest promovierten Mitglied.


Darüber hinaus ist es möglich, dass der Betreuungsausschuss aus mehr als drei Mitgliedern besteht. Die prüfungsberechtigten Mitglieder sollen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen.

Für die Zusammensetzung des Betreuungsausschusses macht die Doktorandin oder der Doktorand einen Vorschlag. Der Vorschlag soll vor der Meldung an die GFA mit allen Mitgliedern des Betreuungsausschusses abgesprochen werden. Eine kurze Beschreibung des Arbeitsgebietes der Mitglieder und die Namen der Universitäten sind beizufügen (Formular). Je stärker die Thematik der geplanten Doktorarbeit und das Arbeitsgebiet des Betreuers differieren, desto ausführlicher sollte die Begründung ausfallen. Der Graduiertenausschuss der GFA prüft den Vorschlag und bestellt danach den Betreuungsausschuss.

Bitte beachten Sie:
Die prüfungsberechtigten Mitglieder des Betreuungsausschusses sind später auch in Ihrer Prüfungskommission und können ggf. als Gutachter fungieren.
Um zeitlichen Mehraufwand bei der Anmeldung zur Promotionsprüfung zu vermeiden, z.B. durch zusätzlich notwendige Anträge, können Sie Ihren Betreuungsausschuss bereits so nominieren, dass seine Zusammensetzung die Anforderungen an Gutachter und Prüfungskommission berücksichtigt.

Sollten Sie den Titel „Dr. rer. nat.“ oder „Dr. rer. pol.“ anstreben, gelten besondere Voraussetzungen (§ 6 Absatz 5 der GFA-Promotionsordnung). Bedenken Sie schon jetzt, dass zur Erlangung dieser Doktorgrade mind. 50 % der Mitglieder Ihrer Prüfungskommission eine Prüfungsberechtigung für eben diese benötigen.

Weitere Details über die Rechte und Pflichten des Betreuungsausschusses sowie der Doktorandin oder des Doktoranden finden sich unter § 8 der GFA-Promotionsordnung.