Aufenthaltsrechtliche Folgen des Krieges in der Ukraine, Unterstützung vor Ort
Die Universität
hat zwei Websites aufgesetzt, die zu zentralen Informationsressourcen
heranwachsen sollen. Eine von der Abt. Öffentlichkeitsarbeit
gepflegte Website stellt Resolutionen und Erklärungen zusammen und
verweist auch auf lokale Spendenaufrufe. Eine weitere, von der Abt.
Göttingen International
gepflegte Website hält praktische Informationen für direkt Betroffene
bereit. Beide Seiten bleiben im Aufbau. Für Initiativen, Hilfsangebote
und fallbezogene Anfragen steht zudem die Funktionsadresse ukraine@uni-goettingen.de
bereit, die von GI bearbeitet wird. Weiterhin zur Verfügung steht Anke Anwand als zentrale Ansprechperson für Geflüchtete unter gefluechtetenarbeit@uni-goettingen.de
sowie unsere übliche Kontaktadresse für Studieninteressierte und Studierende international.study@uni-goettingen.de.
Die Stadt
Göttingen
hat ebenfalls eine Website aufgesetzt, über die aktuelle Informationen
an die Öffentlichkeit gegeben werden. Sie hat zudem eine Krisen-Hotline
unter der Rufnummer 0551 400 5000 geschaltet.
Das Land Niedersachsen rechnet kurzfristig mit der Zuweisung von 40.000 Geflüchteten
aus der Ukraine. Stadt und Landkreis Göttingen bereiten Unterkünfte
vor, darunter auch Massenunterkünfte, gehen aber aktuell davon aus, dass
diese allenfalls für die Kurzfristunterbringung benötigt werden: Die
Stadt sammelt Angebote von Hotels und Pensionen, dazu von
Privatpersonen, die sich zur Aufnahme ukrainischer Geflüchteter
bereiterklärt haben. Etwaige Kosten werden vom Sozialamt getragen. Der Zugriff auf diese Unterkünfte erfolgt über die Polizeidirektion Göttingen,
die rund um die Uhr erreichbar und auch mit Beamten am Bahnhof präsent sind. Sie ist telefonisch unter 0551 491 0 zu erreichen.
Ab Mittwoch dieser Woche wird zudem im Neuen Rathaus eine Beratungsstelle
für Neuankömmlinge aus der Ukraine eingerichtet, an der sich auch die Ausländerbehörde beteiligt. Der Zugang erfolgt über den Haupteingang und die Meldehalle,
ein Verweissystem innerhalb des Gebäudes ist in Vorbereitung.
BMI und Innenministerien der Länder haben heute Beschlüsse zum Aufenthaltsrecht
von Ukrainer*innen getroffen. Das BMI stellt die aktuelle
Rechts- und Verordnungslage
schon seit letzter Woche auf einer eigenen Website dar. Eingeschlossen
sind alle ukrainischen Staatsangehörigen, unabhängig davon,
wann sie eingereist sind:
Angelehnt
an die Massenzustrom-Richtlinie der EU aus dem Jahr 2001 erhalten
ukrainische
Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel nach §24 AufenthG. Die
Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr vergeben und ist
grundsätzlich verlängerbar. Sie wird direkt von der Ausländerbehörde
vergeben, es ist keine Einleitung eines Asylverfahrens, insofern
auch keine Vorsprache beim BAMF / bei der Landesaufnahmeeinrichtung in
Friedland nötig. Die Ausländerbehörde bittet um Kontaktaufnahme per
E-Mail mit Scan des Reisepasses, weil die Behörde weiterhin
pandemiebedingt im Schicht- und reduzierten Präsenzbetrieb
arbeitet. Die zuständige Sachbearbeitung ist hier
recherchierbar. Aus pragmatischen Gründen wird der Titel nach §24
AufenthG auch an Personen vergeben, die visumsfrei eingereist sind und
noch weniger als 90 Tage im Land sind (statt Verlängerung des
Aufenthaltsrecht auf 180 Tage wie zunächst angedacht).
Die
Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG verschafft, auf dem Weg einer
etwas
waghalsigen Rechtskonstruktion, Zugang zu Leistungen nach
Aslybewerberleistungsgesetz und stellt mithin eine Mindestabsicherung
her. Kontaktstelle dafür ist das Sozialamt
der Stadt Göttingen.
Ausländerbehörden im Land Niedersachsen vergeben darüber hinaus eine
unbeschränkte Arbeitserlaubnis und ermöglichen Zugang zu
Qualifizierungs-
und Vermittlungsleistungen der Agentur für Arbeit. Auch Studium oder
Forschung sind natürlich möglich.
Sonderregelungen für die Aufnahme
ukrainischer Studierender an niedersächsischen Hochschulen,
etwa in höhere Fachsemester, sind von Seiten des niedersächsischen
Gesetz- oder Verordnungsgebers
noch nicht absehbar. Für den Augenblick bleiben Studieninteressierte auf
den Regelweg der Bewerbung um Studienplätze verwiesen. Kommt es hier zu
Änderungen, werden wir Sie zeitnah informieren. Eigene Entscheidungen
zur Ausgestaltung von Auswahl- und Zulassungsverfahren,
die an den Fakultäten liegen (weiterführende Studiengänge, Promotion),
bleiben davon unberührt.
Von der aktuellen Krise betroffen sind auch Studierende
aus der Russischen Föderation und Belarus. Nach aktuellem Stand kann insbes. DAAD-Förderung von Studierenden in Anspruch genommen werden, die nach Deutschland
kommen wollen. Eine Neueinschreibung russischer und belarussischer Studierender ist und bleibt uneingeschränkt möglich.
Aufenthaltsrechtlich
hat die aktuelle Krise für Studierende aus Russland und Belarus
nicht zu Anpassungen geführt. Dies bedingt auch, dass es keine
gesonderten Bleiberechte für Studierende gibt, die vor der Rückreise
nach Russland oder Belarus stehen. Besteht keine Finanzierung, die ein
weiterführendes Studienprojekt und auf diesem Weg ein
Bleiberecht ermöglichen würde, ist der einzige aktuell möglich Weg die
Einleitung eines Asylverfahrens. Der Antrag muss bei der Zweigniederlassung
des BAMF in der Landesaufnahmestelle Friedland
gestellt werden und geht mit einer Pflicht zur Wohnsitzname dort
einher, eröffnet aber Zugriff auf Leistungen
nach Asylbewerberleistungsgesetz. Zu den Erfolgsaussichten eines solchen
Aslyantrags ist zu diesem Zeitpunkt noch nichts zu sagen.