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Elektrofahrrad


Zu der heute wohl bekanntesten Alternative zum herkömmlichen Fahrrad zählt das Elektrofahrrad. Aber Elektrofahrrad ist nicht gleich Elektrofahrrad. Hier bietet der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e. V. (ADFC) einen Überblick über die verschiedenen Arten von Elektrofahrrädern. Diese ermöglichen, längere und schwerere Strecken bei geringerer Belastung zu überwinden und sind auch für körperlich eingeschränkte Personen geeignet. Je nach Typ gelten für Elektrofahrräder spezielle Regelungen, die im Straßenverkehr zu beachten sind.

FAQ - Radleasing

Es gibt unterschiedliche Modelle des Radleasings. Das geläufigste Modell beruht auf der sog. Entgeltumwandlung. Dabei schließt der Arbeitgeber (AG) mit einem Fahrradhändler einen Rahmenvertrag über den Fahrraderwerb ab. Der Arbeitnehmer (AN) schließt wiederum einen Überlassungsvertrag mit dem AG ab, indem der Kaufpreis des Fahrrads als monatliche Leasingrate vom Bruttogehalt des AN abgezogen wird. Der AN versteuert 1% des Listenpreises monatlich als geldwerten Vorteil, sodass das Rad auch auf privaten Fahrten genutzt werden kann. Die Steuerersparnis wächst mit dem Preis des Fahrrads, daher lohnt sich das Modell besonders bei E-Bikes, Rennrädern usw.
Der Abzug des Kaufpreises direkt vom Bruttogehalt des AN mindert das zu versteuernde Einkommen. Der AN zahlt dadurch einen geringeren Preis für das Fahrrad. Der AG spart wiederum durch die sinkenden Beiträge zur Sozialversicherung. Anreize zum Radfahren werden geschaffen, was zum Umweltschutz und zu mehr Bewegung im Alltag des AN beiträgt. Darüber hinaus sollte die Anzahl der PKW-Fahrten und die benötigte Anzahl an PKW-Stellplätzen sinken.
Im Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen im Oktober 2020 wurde die Entgeltumwandlung für Fahrrad-Leasing ermöglicht. Für Beschäftigte der Länder ist es noch nicht möglich.
Vertretungen der Tarifbeschäftigten argumentieren gegen das o. g. Radleasingmodell, da die Entgeltumwandlung und die damit einhergehende Reduzierung der Sozialabgaben sich nachteilig auf die Rentenerwartung auswirke sowie zu verminderten Ansprüchen auf Krankengeld und Arbeitslosenunterstützung führe. Darüber hinaus entfallen dadurch Steuer- und Beitragseinnahmen für den Staat und die Sozialversicherungen.
Dienstfahrräder. Ein AG des öffentlichen Dienstes kann den AN Dienstfahrräder zur Verfügung stellen. Diese dürfen jedoch nur für Wege zwischen Universitätsstandorten verwendet werden und nicht für private Fahrten wie der Weg von der Wohnung zur Arbeit. Es gibt auch schon Erfahrungen mit der Anschaffung und der Verwendung von Dienstfahrrädern an der Universität.