Verwaltungs-, Benutzungs- und Kostenordnung für das Computerzentrum der Juristischen Fakultät der Georg-August Universität Göttingen
vom 22.04.2002

§ 1 Verwaltung und Leitung
(1) Das Computerzentrum ist eine Einrichtung des Juristischen Seminars der Georg-August-Universität Göttingen
(2) Der geschäftsführende Leiter des Juristischen Seminars ist für die Beachtung der mit dem Computerzentrum verfolgten Aufgaben, für die Auswahl und den zweckentsprechenden Einsatz der Mitarbeiter sowie für die Verwendung der Sachmittel zuständig und verantwortlich. Er kann mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben eine andere Person betrauen.

§ 2 Zweck
Das Computerzentrum steht vorrangig für Ausbildungszwecke zur Verfügung. Er kann für wissenschaftliche oder andere dienstliche Zwecke im Rahmen der freien Kapazitäten in Anspruch genommen werden.

§ 3 Benutzerkreis
(1) Die Benutzungserlaubnis kann von allen Studierenden sowie allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Georg-August-Universität Göttingen erworben werden. Einschränkungen des vollen Benutzungsumfangs können gemacht werden (s. § 7).
(2) Die Benutzungserlaubnis wird aufgrund eines schriftlichen Antrages erteilt, wenn der Antragsteller an einem Kurs teilnimmt, der im Rahmen der Zweckbestimmung des Computerzentrums angeboten wird oder wenn er an einer etwa einstündigen Einführung zur Information über die technischen Voraussetzungen der Benutzung des Computerzentrums teilgenommen hat. Die Benutzungserlaubnis wird mit der Zuteilung eines Paßwortes für die Netzbenutzung erteilt.
(3) Der Benutzer trägt die alleinige Verantwortung für alle mit seiner Benutzerkennung in Anspruch genommenen Dienste.
(4) Die Benutzungserlaubnis wird im Regelfall für das jeweilige Semester befristet. Nach Ablauf der Benutzungserlaubnis muß eine Verlängerung beantragt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Befristung angesetzt werden.

§ 4 Zugangskontrolle
Die Benutzungsberechtigten legitimieren sich an einem der Rechner des Computerzentrums mit ihrem zugeteilten Benutzernamen und Kennwort. Das Kennwort muß in regelmäßigen Abständen verändert werden. Für die Geheimhaltung des Kennwortes ist der jeweilige Benutzer selbst verantwortlich.

§ 5 Aufsicht
(1) Das Computerzentrum kann grundsätzlich nur benutzt werden, wenn eine verantwortliche Aufsichtsperson anwesend ist. Über Ausnahmen entscheidet im Einzelfall der geschäftsführende Leiter des Juristischen Seminars.
(2) Die Aufsichtsperson ist zuständig für die Eingangskontrolle, für das Ein- und Ausschalten der vernetzten Anlage, für die Überwachung und Bedienung der Drucker und des Scanners, für den Schutz der Geräte, der Datenträger, der Softwarehandbücher und der sonstigen Bücher vor Diebstahl oder Beschädigung sowie für die Einhaltung der Benutzerordnung.
(3) Solange und soweit Personal speziell für die Betreuung und Aufsicht des Computerzentrums nicht zur Verfügung steht, können an der Juristischen Fakultät beschäftigte Mitarbeiter oder Doktoranden mit der Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben betraut werden.

§ 6 Benutzungszeiten
(1) Das Computerzentrum steht dem Benutzerkreis während der Öffnungszeiten zur Verfügung, soweit dort keine besonderen Veranstaltungen stattfinden.
(2) Die Öffnungszeiten werden vom geschäftsführenden Leiter des Juristischen Seminars nach Maßgabe der verfügbaren Aufsichtskapazitäten und der üblichen Öffnungszeiten des Juristischen Seminars festgesetzt und zusammen mit den für besondere Veranstaltungen reservierten Zeiten bekanntgemacht.
(3) Für Angehörigen anderer Fakultäten der Georg-August-Universität Göttingen können Computerarbeitsplätze für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden, sofern eine ordnungsgemäße Aufsicht und sachgerechte Bedienung der Geräte gewährleistet ist.
(4) Computerarbeitsplätze sind für Veranstaltungen frühzeitig im Computerzentrum zu reservieren. Die Reservierung gilt vorbehaltlich der Einwilligung des geschäftsführenden Leiters des Juristischen Seminars.

§ 7 Art und Umfang der Benutzung
(1) Die Nutzung der Geräte und Programme ist kostenlos.
(2) Die Nutzung der Internet-Dienste (vor allem e-mail, news, ftp und world wide web) kann nur den Studierenden, die den Nachweis eines gültigen Zugangs über die Internet-Hotline der Georg-Ausust-Universität Göttingen führen können, und Angehörigen des Juristischen Seminars erteilt werden. Der Nachweis ist in jedem Semester erneut und ohne Aufforderung zu führen.
(3) Die juristischen online-Datenbanken stehen vorbehaltlich der technischen Möglichkeiten allen Studierenden und Angehörigen des Juristischen Seminars offen.
(4) Eigene Software darf (u. a. wegen der Gefahr der Virusübertragung) nicht eingesetzt werden; das gilt insbesondere für andere Betriebssysteme und Computerspiele.
(5) Um eine höchstmögliche Auslastung der Computer zu erreichen, sind Vorarbeiten, für die ein PC nicht erforderlich ist, außerhalb des Computerarbeitsplatzes zu erledigen. Platzreservierungen sind nur für Professoren oder deren Mitarbeiter zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen zulässig. Wird der Arbeitsplatz länger als 15 Minuten verlassen, so kann er neu belegt werden. Das Risiko des Datenverlustes trägt der Benutzer.
(6) Die Benutzung des Rechners, der für spezielle Layout-Aufgaben bereitgestellt wird und über den Dokumente per Scanner in elektronische Form gebracht werden können, muß rechtzeitig bei der Aufsicht angekündigt werden. Einzelnen Personen kann in begründeten Fällen von der Aufsicht ein Vorrang der Benutzung gewährt werden.

§ 8 Nutzung der Programme
(1) Die Benutzer können die auf der Zentraleinheit (Server) sowie die auf der lokalen Festplatte installierten Programme in den Arbeitsspeicher der Computer laden und ablaufen lassen. Das Anfertigen von Kopien dieser Programme ist nicht zulässig (vgl. § 10).
(2) Eine Mißachtung dieser Vorschrift führt zum sofortigen Ausschluß des Benutzers.

§ 9 Datensicherheit
(1) Im Rahmen der verfügbaren Kapazität kann der Benutzer Daten auf dem Server ablegen. Hierzu erhält der Benutzer durch die Anmeldung im Netzwerk Zugriff auf ein am Server gespeichertes persönliches Profil. Eigene Daten dürfen nur in dem Verzeichnis „Eigene Dateien“ bzw. dem Laufwerk „H:“ abgelegt werden. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze können solche Dateien ohne vorherige Benachrichtigung gelöscht werden.
(2) Ist die Benutzungsberechtigung zum Semesterende abgelaufen und nicht verlängert worden, können sämtliche Daten im persönlichen Profil des Benutzers nach Ende des nächsten Semesters ohne Benachrichtigung gelöscht werden.
(3) Auf der lokalen Festplatte des Arbeitsrechners dürfen Dateien grundsätzlich nicht abgespeichert werden. Ferner ist das Anlegen von Unterverzeichnissen im Stammverzeichnis unzulässig. Manipulationen anderer Dateien und Verzeichnisse sowie der dort installierten Dateien sind unzulässig.
(4) Der Benutzer muß sich ordnungsgemäß vom PC abmelden. Geschieht dies nicht, wird der Benutzer zu seinem eigenen Schutz von der Aufsichtsperson zeitweilig gesperrt. Die Sperre kann nur persönlich aufgehoben werden.

§ 10 Beachtung des Urheberrechts
Die im Computerzentrum eingesetzte Software ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG in der Fassung vom 8.5.1998 (BGBl. I, S. 902) urheberrechtlich geschützt. Das gleiche gilt für die zugänglichen Kundenhandbücher und Bedienungsanleitungen. Jede Vervielfältigung ist untersagt. Die Verletzung dieser Pflichten kann eine persönliche Haftung gem. §§ 97 ff. UrhG und eine Bestrafung nach § 106 UrhG auslösen. Das Juristische Seminar und die Universität Göttingen werden von einer Haftung gem. 100 UrhG freigestellt, wenn durch einen Benutzer ein urheberrechtlich geschütztes Werk widerrechtlich verletzt wird.

§ 11 Nutzung angeschlossener Datenbanken
(1) Im Computerzentrum eingerichtete Datenbankanschlüsse (z.B. juris) können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten benutzt werden. Es dürfen nur solche Informationsvermittlungsaufträge durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- und Studienaufgaben stehen und nach den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Datenbankbetreibers und eventuellen Sonderverträgen mit dem Juristischen Seminar der Universität Göttingen zugelassen sind.
(2) Die Recherche wird von jedem Benutzer eigenverantwortlich durchgeführt.

§ 12 Verbrauchsmaterialien
(1) Disketten sind vom Benutzer zu stellen. Es dürfen nur hochwertige Markendisketten verwendet werden, welche die Betriebssicherheit der Geräte gewährleisten.
(2) Einzelblätter für die Drucker sowie Tinte bzw. Toner werden im Computerzentrum bereitgestellt und installiert. Jeder Benutzer hat für die Abnutzung der Verbrauchsmaterialien den Verbrauch von Papier den in § 13 genannten gerundeten Selbstkostenpreis pro Seite zu bezahlen.
(3) Der Benutzer hat bei Verlassen des Raumes unaufgefordert die von ihm ausgedruckten Seiten vorzulegen und die angefallenen Kosten sofort zu bezahlen. Dies gilt auch für Fehldrucke und abgebrochene Druckaufträge, soweit sie auf Veranlassung des Benutzers hin angefertigt wurden. Das Aufsichtspersonal ist berechtigt, die ausgedruckten Seiten bis zur Zahlung der Kosten einzubehalten. Werden ausgedruckte Seiten nicht abgeholt, so wird die Benutzungsberechtigung entzogen.

§ 13 Kosten
(1) Bei Inanspruchnahme des Tintenstrahldrucker sind für jede ausgedruckte angefangene farbige Seite EUR 0,15, für jede ausgedruckte angefangene schwarz/weiße Seite EUR 0,05 zu bezahlen.
(2) Bei Inanspruchnahme des Laserdruckers sind für jede ausgedruckte angefangene Seite EUR 0,05 zu bezahlen.

§ 14 Haftung
(1) Die Georg-August-Universität Göttingen und das Juristische Seminar übernehmen keine Haftung für die Funktionsfähigkeit der Geräte im Computerzentrum.
(2) Für die Datensicherung ist jeder Benutzer selbst verantwortlich. Eine Haftung der Universität Göttingen oder des Juristischen Seminars bei Datenverlust oder -veränderung infolge technischer Mängel oder fahrlässiger Fehlbedienung des Aufsichtspersonals ist ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten, die einen Rückschluß auf bestimmbare Personen erlauben, dürfen in der Regel im Computerzentrum nicht gespeichert oder bearbeitet werden.
(2) Jeder Benutzer ist selbst verantwortlich für die Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes und des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.

§ 16 Ordnung in den Räumen
(1) Die Benutzer haben ihr Verhalten so einzurichten, daß kein anderer Benutzer mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird und daß die Betriebssicherheit der Anlage gewährleistet ist.
(2) Es ist unzulässig, die Geräte eigenmächtig zu verstellen und an den Geräten oder Kabeln Veränderungen vorzunehmen.
(3) In den Räumen ist strikte Ruhe zu bewahren; bei Anwesenheit anderer Benutzer sind wechselseitige Erläuterungen allenfalls im Flüsterton zulässig. Dies gilt auch für die Benutzung von Mobilfunkgeräten. Rauchen, Essen und Trinken in den Räumen ist nicht gestattet.
(4) Die Räume dürfen nicht mit Mänteln, Schirmen, Gepäckstücken, Mappen und Taschen betreten werden.
(5) Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Beim Verlassen der Räume hat der Benutzer dem Aufsichtspersonal mitgeführte Gegenstände unaufgefordert vorzuzeigen und gegebenenfalls kontrollieren zu lassen.

§ 17 Ordnungsmaßnahmen
(1) Mit dem Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis unterwirft sich der Benutzer dieser Benutzungsordnung.
(2) Das Aufsichtspersonal kann von jedem Benutzer den Nachweis seiner Identität durch einen Lichtbildausweis und das Vorzeigen des Inhalts von Behältnissen verlangen.
(3) Das Aufsichtspersonal darf Personen, welche die erforderliche Sachkenntnis zur Handhabung der Geräte nicht haben, von der Benutzung der Geräte ausschließen und Personen, welche die Ordnung im Computerzentrum stören, aus dem Raum verweisen.
(4) Der geschäftsführende Leiter des Juristischen Seminars kann Personen, welche gegen die Benutzungsordnung verstoßen, zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Computerzentrums ausschließen.