In publica commoda

Zitatrecht, §51 UrhG

Die Verwendung von fremden und geschützten Werkteilen geringen Umfangs als Zitate in eigenen Präsentationen oder Skripten im Rahmen der universitären Lehre ist nach § 51 UrhG zulässig, wenn das Zitat als solches kenntlich gemacht wird und in einer inneren Verbindung zu dem eigenen Werk steht.

Dies bedeutet, dass das eigene Werk in Bezug zu dem Zitat steht, indem das Zitat der Stütze des eigenen Standpunkts dient bzw. der eigene Text sich mit dem Zitat auseinandersetzt. Dieses Zitatrecht unterliegt sehr engen Grenzen und ist von den durch § 52 a UrhG eingeräumten Nutzungsrechten zu unterscheiden .