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Rahmenpromotionsordnung

Verabschiedet vom Senat der Georg-August-Universität Göttingen am 18.08.2005 und bekannt gemacht in den Amtlichen Mitteilungen der Georg-August-UniversitätGöttingen am 18.10.2005 mit Berichtigung AM Nr.16 vom 12.12.2005.

Rahmenpromotionsordnung
des
mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionskollegs
an der
Universität Göttingen

Georg-August University School of Science (GAUSS)

§ 1 Zweck der Rahmenpromotionsordnung

  1. Diese Rahmenpromotionsordnung regelt die für die Durchführungund den Abschluss aller mathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionen ander Georg-August Universität Göttingen gemeinsamen Bestimmungen.
  2. Ferner regelt sie die Vergabe des Titels und der Würdeeines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturaliumhonoris causa) an der Georg-August-Universität Göttingen.
§ 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Rahmenpromotionsordnung sind für allePromotionsordnungen und Prüfungsordnungen fürPromotionsstudiengänge der dem Promotionskolleg angehörigenPromotionsprogramme verbindlich. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen dieser Ordnungen sind unwirksam, soweit letzteres nicht ausdrücklich durch diese Ordnung gestattet ist.

§ 3 Vergabe mathematisch-naturwissenschaftlicher Doktorgrade

  1. Der mathematisch-naturwissenschaftliche Grad eines Doktors "Dr. rerumnaturalium" kann an der Georg-August-Universität Göttingen nur durch ordentliche Promotionen erworben werben, die nach den Regeln der Rahmenpromotionsordnung des Promotionskollegs durchgeführt werden.
  2. Auf Wunsch der oder des Promovierenden wird anstelle des Grades"Dr. rer. nat" der Grad "Philosophical Doctorate(Ph.D.)" vergeben, der auf dem Promotionszeugnis und derPromotionsurkunde mit dem Zusatz "Division of Mathematics and NaturalSciences" als mathematisch-naturwissenschaftlich gekennzeichnet wird.
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen zu Promotionsprogrammen
  1. Die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zu einem Promotionsprogramm wirdin den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten Promotionsprogramme geregelt. Bewerberinnen und Bewerber sollen mindestens denerfolgreichen Abschluss eines mathematischen oder naturwissenschaftlichenStudiengangs an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von wenigstens4 Jahren oder eines konsekutiven mathematischen odernaturwissenschaftlichen Studiengangs mit einerRegelstudienzeit von wenigstens einem Jahr und einer Gesamtstudiendauer vonwenigstens vier Jahren oder ein in den Ordnungen der Promotionsprogrammefestgelegtes Äquivalent durch ein anerkanntes Abschlusszeugnis nachweisenkönnen.
  2. Besonders qualifizierte Absolventinnen und Absolventen von deutschenFachhochschulen und Berufsakademien können in ein Promotionsprogrammaufgenommen werden, wenn sie hervorragende Studienleistungen und Kenntnissenachweisen. Dazu definiert jedes Programm in seiner Zulassungsordnung eineEingangsprüfung für diesen Bewerberkreis.
  3. Promotionsprogramme können spezielle Zusatzcurricula für besonders qualifizierte Bewerberinnen und Bewerberanbieten, die abweichend von Abs.1 bereits nach einem 3-jährigen Studium mit einemanerkannten Bachelorabschluss aufgenommen werden können. Für dieZulassung zu diesem speziellen Zusatzcurriculum ist in einer Ordnung eingesondertes Zulassungsverfahren mit einer Eignungsprüfung zu regeln, durch welche die besondere Qualifikation festgestellt wird. In einem speziellen Zusatzcurriculum muss eine Kandidatin oder ein Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Beginn die Möglichkeit zur Erlangung des Grades Master of Science erhalten.Die speziellen Zusatzcurricula sollen innerhalb von 3 Jahren nach Aufnahme in das Promotionsprogramm zur Promotion führen.
  4. Sind einzelne Aufnahmekriterien nicht erfüllt, kann die Zulassung zueinem Promotionsprogramm unter Vorbehalt erfolgen. In diesem Fall muss dienachträgliche Erfüllung dieser Aufnahmekriterien innerhalb einesJahres nach Zulassung erfolgen.
  5. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligtenProgramme geregelt.

§ 5 Aufnahme in das Promotionskolleg

  1. Die Aufnahme der nach §4zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber ist zusammen mit dem Zeitpunkt des Beginns der Promotion, eventuellerNebenbestimmungen undder Angabe Mitglieder des zuständigen (Betreuungsausschusses (Thesis Committee) in der Prüfungsverwaltung des Promotionskolleges aktenkundig zu machen. Hierdurch erfolgt die Aufnahme als Promovierende oder Promovierenderin das Promotionskolleg.
  2. Außerhalb des Promotionskollegs begonnene Promotionsvorhabenkönnen dem Vorstand des mathematisch-naturwissenschaftlichenPromotionskollegs der Georg-August-Universität Göttingen (Vorstand) mit dem Ziel der Fortführung der Promotion vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet überdie Fortsetzung des Promotionsverfahrens am Promotionskolleg nachAnhörung der oder des Promovierenden und der am bisherigen Verfahrenbeteiligten prüfungsberechtigten Personen. Im Falle der Zustimmungbestellt der Vorstand des Promotionskollegs bis zu zweiprüfungsberechtigte Personen, die die bisherige Betreuung übernommenhaben, zu Mitgliedern der Prüfungskommission (s. § 10).

§ 6 Zuständigkeiten, Prüfungsausschuss

  1. Der Vorstand und die geschäftsführende Leitung desmathematisch-naturwissenschaftlichen Promotionskollegs der Georg-August-Universität Göttingen(geschäftsführende Leitung) sind für alle Angelegenheiten des Promotionskollegs zuständig, sofern in dieser Ordnung, in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligtenProgramme oder der Ordnung des mathematisch-naturwissenschaftlichenPromotionskollegs der Georg-August-Universität Göttingen nicht andereZuständigkeiten benannt werden.
  2. Sofern ein Promotionsprogramm von einer Fakultät getragen wird, dienicht zu den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten derGeorg-August-Universität Göttingen gehört, tritt an die Stelledes Dekanats der Vorstand des Promotionskollegs und an die Stelle der Dekaninoder des Dekans die geschäftsführende Leitung desPromotionskollegs. Jedes dieser Programme muss in seinen Ordnungen die Bildungeines Prüfungsausschusses vorsehen, dem prüfungsberechtigteMitglieder und Promovierende angehören. Der Prüfungsausschuss mussdurch den Vorstand bestätigt werden. Er stellt die Durchführung derPrüfungen sicher und wacht über die Einhaltung der Bestimmungen derRahmenordnung und der Prüfungs- oder Promotionsordnung des jeweiligenProgramms.
  3. Die Grundprogramme können ebenfalls Prüfungsausschüsseeinrichten. Falls kein Prüfungsausschuss eingerichtet wird, tritt dasDekanat an die Stelle des Prüfungsausschusses.
§ 7 Betreuungsausschuss (Thesis Committee)
  1. Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens wird durch daszuständige Dekanat oder denzuständigenPrüfungsausschuss für jedesPromotionsverfahren ein Betreuungsausschuss (Thesis Committee) bestellt, in demneben der prüfungsberechtigten Betreuerin oder dem prüfungsberechtigten Betreuer der Promotionwenigstens eine weitere promovierte Person Mitglied ist. Die Qualifikationdieser und ggf. weiterer Mitglieder in Betreuungsausschüssen (ThesisCommittees) regeln die Ordnungen der Promotionsprogramme.
  2. Der Betreuungsausschuss (Thesis Committee) betreut und fördert diePromovendin oder den Promovenden. Diese oder dieser muss dem Betreuungsausschuss (Thesis Committee)regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich,ausführlich über den Stand desPromotionsvorhabens berichten.
  3. Auf Antrag von Mitgliedern des Betreuungsausschusses (Thesis Committee)oder der Promovendin bzw. des Promovenden kann das Dekanat bzw. der zuständigePrüfungsausschuss die Zusammensetzung des Betreuungsausschusses (Thesis Committees) ändern. Eine Änderung der Betreuerin oder des Betreuers ist nurmöglich, wenn die Betreuung der Promotion aufgrund ihrer oder seinerdauernden Abwesenheit nicht mehr gewährleistet ist.

§ 8 Promotionsprüfung
Die Promotionsprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, derDissertation, und aus einer mündlichen Prüfung, die ihrerseits ausmehreren Teilprüfungen bestehen kann.

§ 9 Zulassung zur Promotionsprüfung
Die Zulassung zur Promotionsprüfung ist schriftlich beim zuständigenDekanat oder dem zuständigen Prüfungsausschuss zu beantragen.Die Zulassung zur Prüfung setzt die Vorlage derabgeschlossenen Dissertation voraus, sowie den Nachweis der Immatrikulation ander Universität Göttingen.

§ 10 Prüfungskommission
Für jede Promotion wirddurch das Dekanat oder den Prüfungsausschuss eine Prüfungskommission sowie deren Vorsitzendeoder deren Vorsitzender bestellt. Der Prüfungskommission gehören dieprüfungsberechtigten Mitglieder des Betreuungsauschusses(Thesis Committee) sowie alleReferentinnen und Referenten nach §13 Abs.1an. Eine Prüfungskommission darf nicht weniger als sechsMitglieder haben. Findet vor diesem Gremium eine Kollegialprüfung statt(Disputation), so ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder derPrüfungskommission erforderlich. Entscheidungen bedürfen einerMehrheit von drei Vierteln der Anwesenden. Das Nähere wird in denOrdnungen der am Promotionskolleg beteiligten Programme geregelt.

§ 11 Prüfungsberechtigte Personen

  1. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden aus dem Kreis derPersonen bestellt, die für ein Promotionsprogramm im Promotionskolleg alsPrüfende benannt worden sind. Der Vorstand kanndarüber hinaus weitere Personen als Prüfende für einPromotionsprogramm bestellen, wenn dies für das Programm notwendig odervorteilhaft ist und diese Personen über eine den Prüfenden nach Satz1 wenigstens gleichwertige wissenschaftliche Qualifikationverfügen. Diese Prüfungsberechtigung ist jeweils auf einPromotionsverfahren beschränkt.
  2. Prüfungsbefugt sind Mitglieder der Hochschullehrergruppe, diehabilitierten Mitglieder und die Honorarprofessoren derGeorg-August-Universität Göttingen, und zwar auch, soweit sie bereitsentpflichtet sind oder sich im Ruhestand befinden. Bis zu zwei Jahre nach ihremWeggang an eine andere Universität können auch ehemalige Mitgliederdes Lehrkörpers zur Referentin oder zum Referenten bestellt werden.Zur Prüferin oder zum Prüfer kann auch bestellt werden, wer ein einem Berufungsverfahren äquivalentes Verfahrendurchlaufen hat und dem gemäß mit der Wahrnehmung von Aufgaben inForschung und Lehre betraut ist. Der Vorstand kann zum Mitglied desBetreuungsauschusses (Thesis Committees), zur Referentin oder zum Referenten, zur Prüferin oder zum Prüfer im Hauptfach sowie zum Mitglied derPrüfungskommission ein Mitglied des Promotionskollegs bestellen, das nicht dem jeweiligen Promotionsprogramm angehört. Eine oder einer der Referentinnen oder Referenten kann in begründeten Ausnahmefällen auch einer auswärtigen Universität angehören.Eine oder einer der Referentinnen oder Referenten (s. § 13, Abs.1)muss hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrerder Georg-August-Universität Göttingen sein.
§ 12 Dissertation
  1. Die Dissertation muss hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügen,einen Fortschritt der Wissenschaft erbringen und eine selbständige Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers sein. Sie muss eine wissenschaftlich beachtenswerteschriftliche Arbeit sein und zeigen, dass die oder derPromovierende die Fähigkeit hat, wissenschaftliche Fragestellungen desFachgebiets selbständig und methodisch einwandfrei zu lösenund die Erkenntnisse in für das Fach üblicher Form darzustellen.Bereits publizierte Ergebnisse der oder des Promovierenden dürfen von ihr oder ihm in die Dissertationübernommen werden. Die Quelle muss in wissenschaftlich üblicherWeise genannt werden.
  2. Die Dissertation wird in deutscher oder englischer Spracheabgefasst. Sie ist mit einer Titelseite nach dem im Anhang beschriebenenMuster und einem kurzen, den wissenschaftlichen Bildungsgang enthaltendenLebenslauf zu versehen.
  3. Die Prüfungskommission kannbeschließen, dass die Dissertation einmal zurÜberarbeitung an die Promovendin oder den Promovendenzurückgegeben wird. Für dieÜberarbeitung ist eine Frist zu bestimmen. Wird einezur Überarbeitungzurückgegebene Dissertation nicht binnen derbestimmten Frist von neuem eingereicht, so ist sie abgelehnt.
  4. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten Programme geregelt.
§ 13 Begutachtung der Dissertation
  1. Die Dissertation wird mit der Anmeldung zur Promotionsprüfungvorgelegt. Nach den Regeln der Promotionsprogramme wird sie von mindestenszwei Referentinnen oder Referenten aus dem Kreise derprüfungsberechtigten Mitglieder des Promotionskollegs begutachtet.
  2. Die Referentinnen oder Referenten schlagen dieAnnahme oder die Ablehnung der Dissertation und -im Falle der Annahme- eines der Prädikate
    a. Magna cum laude
    b. Cum laude
    c. Rite
    vor.
    Jeder Vorschlag wird von der jeweiligen Referentinoder dem jeweiligen Referenten ausführlich undschriftlich begründet.
  3. Vergeben die Referentinnen oder Referenten dasPrädikat "magna cum laude", so können sie bei exzellenten Dissertationen derPrüfungskommission die Vergabe einer Auszeichnung empfehlen.
  4. Die prüfungsberechtigten Mitglieder Promotionskollegserhalten die Möglichkeit, die Dissertation einzusehen. Sie können gegenüber dem Vorstand schriftlich begründeten Einspruch gegen die Dissertationerheben.
  5. Haben alle Referentinnen oder Referenten dieAnnahme der Dissertation empfohlen und liegt kein Einspruch nach Abs.4 vor, so wird dermündliche Teil der Promotionsprüfung durchgeführt. Haben alleReferentinnen oder Referenten die Ablehnung der Dissertation empfohlen, sogilt sie als abgelehnt.
  6. Ist das Urteil über Annahme oder Ablehnung bei den Referentinnenoder Referenten nicht einstimmig oder befindet diePrüfungskommission, dass ein Einspruch nach Abs.4 begründet ist, sowird nach einem in den Ordnungen des zuständigen Promotionsprogrammsfestgelegten Verfahren eine Entscheidung über Ablehnung oder Annahmeinnerhalb von 3 Monaten herbeigeführt.
  7. Wird die Dissertation abgelehnt, so ist der schriftliche Teilder Promotionsprüfung nicht bestanden.
§ 14 Mündliche Promotionsprüfung
  1. Die Mindestdauer der mündlichen Promotionsprüfungbeträgt eine Stunde.
  2. In der mündlichen Promotionsprüfung werden vertiefte Kenntnisseverlangt, durch die die oder der Promovierendeeine eingehende, selbständige Beschäftigung mit Inhalten undMethoden und umfängliches Wissen und Vertrautheit mit dem Stand derForschung im Forschungsfeld der Dissertation nachweist. Zusätzlichsind vertiefte Kenntnisse zu wissenschaftlichen Ergebnissen undMethoden in Gebieten außerhalb des Forschungsfelds der Dissertationnachzuweisen.
  3. Mündliche Prüfungen werden mit denselben Prädikaten wiedie Dissertation bewertet.
  4. Jede Teilprüfung der mündlichen Prüfung ist einzeln zubewerten. Die Endnote für die mündliche Promotionsprüfung wirdvon der Prüfungskommission bestimmt. Falls eine oder mehrereTeilprüfungen nicht bestanden wurden, so gilt die mündlichePrüfung als nicht bestanden.
  5. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung wird eineNiederschrift aufgenommen. Das vorsitzende Mitglied bestimmt für jedenPrüfungsabschnitt, wer von den jeweils nicht prüfenden Mitgliedernder Prüfungskommission oder promovierten Beisitzern (Rigorosum) dieNiederschrift aufnimmt.
  6. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligten Programme geregelt.
§ 15 Auszeichnung
Als Auszeichnung hervorragender Leistungen in der Promotion wird dasGesamtprädikat "summa cum laude" auf der Promotionsurkundevermerkt. Diese Auszeichnung wird vergeben, wenn sie von allen Referentinnenoder Referenten, die die Dissertation begutachten, empfohlen wird und wenn diePrüfungskommission die Leistung der mündlichenPromotionsprüfung einstimmig als auszeichnungswürdig beurteilt.

§ 16 Wiederholbarkeit

  1. Im Falle der Ablehnung der Dissertation ist ein erneuter Antrag auf Zulassungzur Promotionsprüfung nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahresmöglich. Hierbei muss eine neue oder wesentlich verbesserte Dissertationvorgelegt werden. Dabei ist über den fehlgeschlagenenVersuch Mitteilung zu machen. Wird auch diese Dissertation abgelehnt, so ist diePromotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
  2. Wurde die mündliche Promotionsprüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach 6 Monaten und nur einmalwiederholt werden; sie muss spätestens nach Ablauf eines Jahres abgelegt sein. Wurde auch dieWiederholungsprüfung nicht bestanden oder nicht innerhalb eines Jahresabgelegt, so ist die Promotionsprüfung endgültig nicht bestanden.
  3. Im Falle einer engültig nicht bestandenen Promotionsprüfungverbleibt die Dissertation mit allen Gutachten bei den Prüfungsakten.
§ 17 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung
  1. Der Rücktritt von der Promotionsprüfung ist zulässig,solange nicht die Dissertation abgelehnt ist oder die mündlichePrüfung begonnen hat.
  2. Versäumt eine Promovierende oder ein Promovierender einenPrüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, es seidenn, die Prüfungskommission erkennt die dafür geltend gemachtenGründe an. Die Gründe dafür müssen unverzüglichschriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Rücktritt oderVersäumnis wegen Krankheit ist unverzüglich ein ärztlichesAttest unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung, die zurPrüfungsunfähigkeit führt, vorzulegen. Werden die Gründeanerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. Bei langandauernder und bei wiederholter Krankheit kann ein Attest eines von derUniversität Göttingen benannten Arztes oder ein amtsärztlichesAttest verlangt werden.
  3. Versucht eine Promovendin oder ein Promovend die Ergebnisse einerPrüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassenerHilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gelten diebetreffenden Prüfungsleistungen als nicht bestanden. Vor einersolchen Entscheidung ist die oder der Promovierende zu hören. Inschwerwiegenden Fällen kann die der Promovierende von derErbringung weiterer Prüfungsleistungen endgültig ausgeschlossenwerden.
§ 18 Veröffentlichung
  1. Die Dissertation muss als Veröffentlichung spätestens 1 Jahrnach dem Tag der mündlichen Prüfung abgegeben werden. Die Kosten derVeröffentlichung trägt die oder der Promovierende. DieVeröffentlichung kann in elektronischer Form nach Maßgabe derSenatsrichtlinie vom 16.09.1999 (Amtliche Mitteilungen Nr.7/19999 Anlage 3) erfolgen. In diesem Fall sind zusätzlich drei gedruckteExemplare der vollständigen, genehmigten Fassung abzugeben.
  2. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag dieAblieferungsfrist um maximal ein Jahr verlängert werden. Der Antrag mussvor Ablauf der Frist gestellt sein. Wird die Frist nicht eingehalten, bestehtkein Anspruch mehr auf Vollzug der Promotion und Aushändigung derUrkunde.
  3. Das Nähere wird in den Ordnungen der am Promotionskolleg beteiligtenProgramme geregelt.
§19 Außerordentliche Promotion
In Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder hervorragender Verdienste um die Wissenschaften kann die Universität Titel und Würde eines Doktors der Naturwissenschaften ehrenhalber (Dr. rer. nat. h.c.) als seltene Auszeichnung verleihen. Hierzu ist ein Beschluss des für das betreffende Fach zuständigen Fakultätsrates mit der Mehrheit von drei Vierteln stimmberechtigten promovierten Mitglieder erforderlich, ferner die Zustimmung der einfachen Mehrheit der promovierten Mitglieder der anderen Fakultätsräte der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultäten.

§ 20 Vollzug der Promotion, Zeugnisse, Promotionsurkunde

  1. Hat die oder der Promovierende alle ihr oder ihm obliegendenVerpflichtungen erfüllt, so vollzieht die Dekanin oder der Dekan oder dieSprecherin bzw. der Sprecher des Promotionskollegs die Promotion durchAushändigung der Doktorurkunde. Erst nach Aushändigung darf derDoktortitel geführt werden.
  2. Die Doktorurkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letztePrüfungsleistung erbracht worden ist. Sie ist von der Dekanin oder dem Dekan zu unterzeichnen.
  3. Die Ehrenpromotion erfolgt durch Überreichung der hierüberausgefertigten Urkunde durch die Dekanin oder den Dekan der zuständigenFakultät, in welcher die Verdienste der oder des Promoviertenhervorzuheben sind.
§21 Ungültigkeitserklärung, Entziehung des Doktorgrades
Die Entziehung des Doktorgradesfür den Fall, dass die der Promovierende bei denPromotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass aufgrund ihrer Angaben wesentliche Voraussetzungen fürdie Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als gegeben angenommen worden sind, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften.

§22 Einsicht in die Prüfungsakte
Das eingereichteDissertationsexemplar bleibt mit allen Gutachten bei denPrüfungsakten. Es kann der oder dem Promovierenden zur Vornahmevon Änderungen und zur Veröffentlichung zeitweise überlassenwerden. Die der Promovierende kann Einsicht in die Gutachtenüber die Dissertation nehmen. Wird die Dissertation angenommen, so wirddie Einsicht nach der münlichen Prüfung gewährt.

§ 23 Übergangsbestimmungen
Promovierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung ihre Promotion aneiner der Gründerfakultäten begonnen haben, können füreine Zeit von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung ihrePromotion nach den Bestimmungen der "Gemeinsamen Promotionsordnung derMathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten der UniversitätGöttingen" in der Fassung vom 1.10.1999 durchführen.

§ 24 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in denAmtlichen Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen inKraft.


Anhang (noch nicht verabschiedet!)

Muster der Titelseite einer Dissertation

Titel


Dissertation
zur Erlangung des mathematisch-naturwissenschaftlichen Doktorgrades
"Dr. rerum naturalium"
an der Georg-August-Universität Göttingen


vorgelegt von

.....................................

aus ...................... (Geburtsort)

Göttingen ........ (Jahreszahl)


Auf die Rückseite der Titelseite:

Referentin/Referent:
Koreferentin/Koreferent:
Tag der mündlichen Prüfung: (bitte nicht ausfüllen)