Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik; auch EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL)
Mit dem Inkrafttreten der EG-Wasserrahmenrichtlinie am 22. Dez. 2000 wurde ein einheitlicher Ordnungsrahmen für die Gewässerbewirtschaftung in Europa geschaffen. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen "guten ökologischen Zustand bzw. eine gutes ökologisches Potential" sowohl der Oberflächengewässers als auch des Grundwassers bis 2015 bzw. 2021 und 2027 zu erreichen. Eine wichtige Neuerung im Vergleich zur bisherigen europäischen Wasserschutzpolitik ist die explizite Verwendung von ökonomischen Prinzipien, Methoden und Instrumenten. Hierzu zählen:
- die Erstellung einer wirtschaftlichen Analyse der Wassernutzungen
- die Auswahl der kosteneffizientesten Kombinationen der in das Maßnahmenprogramm nach Art. 11 WRRL aufzunehmenden Maßnahmen
- die Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen aufgrund "unverhältnismäßiger Kosten" (Art. 4 Abs. 3b EG-WRRL) sowie
- die Kostendeckung der Wasserdienstleistungen.
Die ökonomischen Elemente der Richtlinie dienen der Förderung eines effizienten Umsetzungsprozesses. Daher ist das vorrangige Interesse der Arbeitgruppe Water Economics eine enge und praxistaugliche Verbindung der wissenschaftlichen Theorie und den Anforderungen der EG-WRRL im Hinblick darauf, ob und inwieweit die ökonomischen Elemente ihr Potential entfalten können. Dabei wird berücksichtigt, dass sich die Umsetzung der Anforderungen über verschiedenen Ebenen des Prozesses erstreckt: Maßnahmenträger sind ebenso aufgefordert, die ökonomischen Elemente in ihre Planungen zu integrieren, wie die zuständigen Wasserbehörden und weitere Stakeholder.
Entsprechende Expertisen wurden bereits in einer Vielzahl von Projekten im Auftrag verschiedener Akteure der Wasserwirtschaft gesammelt.