In publica commoda

Besondere Hinweise zu den Ergebnis- und Befundmitteilungen aus dem CCS


► Fällt Ihre Probe im Screening unauffällig aus, erhalten Sie eine entsprechend automatisierte Ergebnismitteilung per Email.


► Fällt Ihre Probe im Screening auffällig aus, findet ein zweistufiges Verfahren Anwendung:


1. Sie erhalten zunächst eine entsprechende E-Mail aus dem CCS-Projekt, wonach Ihre Probe im Screening auffällig war. Diese erste E-Mail löst zunächst noch keine rechtlichen Folgen im Sinne des Infektionsschutzrechts aus, sondern erfordert aus gesetzlichen Gründen eine Nachtestung mit einem zugelassenen, kommerziellen Testkit im Labor des Institutes für Medizinische Mikrobiologie und Virologie der UMG. Sie erhalten in dieser ersten E-Mail zugleich einen Link zu einer universitären Website, der Sie Verhaltensempfehlungen bis zum endgültigen Befund entnehmen können.


2. Die mit Rechtsfolgen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verbundene Befunderhebung und Mitteilung erfolgt in diesen Fällen erst durch das Institut der UMG. Der ärztliche Befund wird ebenfalls automatisiert an Ihre Email-Adresse verschickt.


a) „positiv“: Bestätigt sich (im Regelfall) der auffällige Screeningtest in der Nachtestung, erfolgt durch das Institut nach gesetzlichen Regelungen die Meldung an das Gesundheitsamt Göttingen und zeitgleich die finale ärztliche Befundmitteilung „positiv“ an die betroffene Testperson.
Alle weiteren Schritte und rechtlichen Folgen unterfallen in diesen Fällen der Zuständigkeit und Entscheidungshoheit des zuständigen Gesundheitsamtes; ergänzende Informationen können Sie den Websites der Universität entnehmen.


Bestätigt sich in Einzelfällen das auffällige Ergebnis aus dem Screening nicht in der Nachtestung, sind folgende abweichende Befundmitteilungen durch das Institut möglich:


b) „negativ“: Keine Sars-CoV-2 Infektion in der Nachtestung nachweisbar, d.h. hieran knüpfen keine direkten weiteren Rechtsfolgen bzw. Sie gelten als nicht infiziert.


In seltenen Fällen ist zudem nachstehende Mitteilung denkbar, die im Ergebnis jedoch nicht einem Positivbefund gleichsteht:


c) „Materialbeschaffenheit, bzw Menge sind zur Durchführung der Bestätigungstestung nicht geeignet.“: Eine Nachtestung durch ein zugelassenes Testsystem konnte in diesem Fall nicht durchgeführt werden und das auffällige CCS-Screening Ergebnis konnte nicht final abgeklärt werden.



Bitte beachten Sie, dass in den vorstehenden Ausnahmefällen b) und c) weiterhin ein auffälliges CCS-Screeningergebnis verbleibt. Wir bitten Sie daher für diese Fälle dennoch um ein besonders umsichtiges Verhalten im Sinne der Infektionsschutzregeln zum vorsorglichen Schutz Ihrer Mitmenschen und um eine sehr zeitnahe erneute Testung, vielen Dank! Derartige Diskrepanzen können in solchen Einzelfällen z.B. aufgrund der besonderen Entwicklung der Viruslast vorkommen, je in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Laboranalyse im CCS Screening und entsprechender Nachtestung.