MINDESTLÖHNE:
08/05/2014:
Der Weg für den Mini-Mindestlohn in der Fleischbranche ist frei
Nach Medienberichten über Ausbeutung und Lohndumping in den Schlachthöfen war die fleischverarbeitende Industrie derart unter Druck geraten, dass sich die großen Fleischkonzerne veranlasst sahen, ihr Negativimage mit der Einführung tariflicher Lohnuntergrenzen aufzupolieren. Anfang des Jahres hatten sich die Arbeitgebervereinigung Nahrung und Genuss (ANG) und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) auf die Einführung eines branchenweiten Mini-Mindestlohnes von 7,75 Euro je Stunde zum 1. Juli 2014 verständigt (siehe 11.01.2014). Jetzt hat der Bundestag den Weg dafür frei gemacht.
Wie WirtschaftsWoche online berichtet, habe das Parlament "einstimmig" die Aufnahme der Fleischwirtschaft ins Arbeitnehmer-Entsendegesetz beschlossen. Es gelte als sicher, dass auch der Bundesrat dieser Regelung zustimmen werde. Damit könne der im Januar geschlossene Mindestlohn-Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die bundesweit rund 100.000 Beschäftigten der Branche würden dann voraussichtlich von Herbst an den Mindestlohn von 7,75 Euro je Stunde erhalten. Bis September 2015 wird der Branchenmindestlohn auf acht Euro angehoben, um ab Oktober 2015 auf 8,60 Euro und bis Dezember 2016 auf 8,75 Euro zu steigen.
Die Fleischindustrie zählt damit zu den Branchen, die ein Schlupfloch im Mindestlohngesetz nutzen wollen, um auch nach dem Januar 2015 Löhne unter dem dann voraussichtlich geltenden Mindestlohn von 8,50 Euro zahlen zu können. Laut vom Kabinett bereits beschlossenem Gesetzentwurf der Großen Koalition können Löhne auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch bis Ende Dezember 2016 nach unten abweichen, wenn sie auf Tarifverträgen repräsentativer Tarifpartner auf Branchenebene beruhen.
Quelle: WirtschaftsWoche online vom 08.05.2014
Weiterlesen:
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, BT-Drucksache 18/910 (03/2014).