Aktuelle Rechtssetzung

Das Weinrecht ist von einer großen Dynamik geprägt. Änderungen gehen häufig lange Diskussionen voraus, um schließlich einen weitgehenden Konsens in eine Rechtssetzung münden zu lassen. Auf dieser Seite bemühen wir uns, einen Überblick über anstehende oder laufende Verfahren zu geben. Die Darstellung ist keinesfalls vollständig, gerne nehmen wir Anregungen zur Ergänzung auf.

  • Delegierte Verordnung (EU) 2023/1606
  • der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse

    Der Verordnungstext beinhaltet vor allem Änderungen in Bezug auf das System der geografischen Herkunftsbezeichnungen, nachdem durch die Verordnung (EU) 2021/2117 mehrere Regelungen unmittelbar in der Verordnung (EU) 1308/2013 verankert worden sind. Die betroffenen Vorschriften waren aus der Verordnung (EU) 2019/33 zu streichen und weitere Regelungen entsprechend anzupassen, vgl. insbes. Erwägungen 1 bis 5.

    Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Umsetzung der neu hinzutretenden obligatorischen Kennzeichnung von Nährwerten und eines Zutatenverzeichnisses, welche mit der Verordnung (EU) 2021/2117 in die Verordnung (EU) 1308/2013 aufgenommen worden sind.

    Hervorzuheben sind:
    - Art. 48a, Verzeichnis der Zutaten;
    Begrifflichkeiten, auch zu Bezeichnung der Bestandeile einer Dosage in der Schaumweinherstellung
    - Art. 57 Abs. 1, Schaumweinausstattung;
    Die Verwendung einer Folie um die Haltevorrichtung (Agraffe) eines Stopfens eines Schaumweinflasche ist nunmehr fakultativ ausgestaltet.

    Übergangsvorschriften zur (neuen) Aufmachung, bzw. Kennzeichnung der Zutaten und Nährwerte enthält Artikel 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117, berichtigte Fassung vom 31.7.2023 (ABl. L 192/34):

    „(8) Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht, und aromatisierte Weinerzeugnisse, die den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 entsprechen, und der bzw. die vor diesem Datum hergestellt wurde bzw. wurden, dürfen weiterhin auf den Markt gebracht werden, bis diese Bestände erschöpft sind.“

    Zum Begriff der Herstellung, vgl. Art. 93 Abs. 4 VO (EU) 1308/2013:

    „Die Herstellung (…) umfasst alle Arbeitsgänge von der Traubenernte bis zum Abschluss der Weinbereitungsverfahren mit Ausnahme der Ernte von Trauben (…)

    Damit gelten die neuen Kennzeichnungsvorschriften ab 08.12.2023, soweit Erzeugnisse nicht bereits abgefüllt sind oder sich wenigstens im füllfertigen Zustand befinden (die Herstellung als abgeschlossen angesehen werden kann); für zum Stichtag 08.12.2023 im Herstellungsverfahren befindliche Erzeugnisse sind die neuen Vorschriften anzuwenden.


    Verordnung (EU) 2021/2117
    Verordnung (EU) 2021/2117, Berichtigung

  • Weingesetz
  • Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes
    (Grundrucksache BT-Drs. 20/6874 vom 17.5.2023)

    Schaffung von Ermächtigungsgrundlagen zur Umsetzung des GAP-Strategieplans und Auszahlung der EU-Mittel im Weinsektor;
    Einfügung § 3b sowie Änderung §§ 50 und 56 Weingesetz

    Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verlängerung der Gültigkeit von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf sechs Jahre, Aufrechterhaltung der Begrenzung der jährlichen Neuanpflanzungsfläche bis zum Jahr 2026 auf 0,3 Prozent der Referenzrebfläche;
    Zusätzliche Änderung §§ 7 sowie erneute Änderung § 50 Weingesetz

    Letzter Stand: 22.6.2023, Bundestag, 3. Beratung
    „Annahme in Ausschussfassung (20/6874, 20/7276)“


  • Kleine Anfrage: E-Label für Produktinformationen auf Wein und weinhaltigen Getränken
  • Antwort der Bundesregierung vom 19.1.2023, BT-Drs. 20/5281

  • Weinverordnung, Weinüberwachungsverordnung
  • Mit der Verordnung zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung vom 22.12.2021 (BGBl. 2021 I Seite 5259) hat die Weinverordnung die letzte Änderung erfahren und damit gleich zwei Änderungen im Jahr 2021. Damit wurde sie an Novellierungen des Weingesetzes angepasst und vor allem um neu erforderliche Regelungen ergänzt. Zu Juli 2022 hat das zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung einen neuen Referentenentwurf zur Änderung der Weinverordnung und der Weinüberwachungsverordnung vorgelegt. Das Verfahren soll nach Beteiligungen noch im Herbst 2022 abgeschlossen werden.

    30.07.2022, Das Deutsche Weinmagazin „Entwurf zur Änderung der Weinverordnung“ Der Artikel gibt einen Überblick über die beabsichtigten Änderungen.

    02.08.2022, Deutscher Weinbauverband „DWV-Stellungnahme“ Veröffentlichung der Stellungnahme des DWV zu dem vorgelegten Referentenentwurf